Wesentlich ist, dass die Berücksichtigung der Förderungsbeträge kraft Gesetzes nur vom Empfänger der Fördermittel beachtet werden muss.[1] Nur derjenige Vermieter, der die Vorteile der Förderung genießt, muss deren Nachteile hinnehmen.

 
Wichtig

Erwerber vertraglich verpflichten

Der Erwerber muss die Fördermittel nur dann berücksichtigen, wenn er kraft Vertrags hierzu verpflichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn der Empfänger der Fördermittel mit dem Mieter eine entsprechende Regelung trifft.

In diesem Fall geht die Verpflichtung nach § 566 BGB auf den Erwerber über. Eine Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber kann als Vertrag zugunsten des Mieters bewertet werden; auch in diesem Fall muss der Erwerber die Mietbeschränkung einhalten.

[1] KG Berlin, RE v. 15.9.1997, 8 RE-Miet 6517/96.

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