• Wird ein Generalunternehmer eingeschaltet, schadet das nicht. Hat der Vermieter ein Bauunternehmen mit der Modernisierung beauftragt, so ist er auch dann Bauherr, wenn der beauftragte Bauunternehmer die jeweiligen Gewerke im eigenen Namen an Subunternehmer vergibt.

    Gleiches dürfte gelten, wenn eine Wohnungsgesellschaft als Vermieterin ein rechtlich selbstständiges Tochterunternehmen mit der Modernisierung beauftragt. In diesen Fällen entscheidet der Vermieter über die Modernisierung; dieser bestimmt auch deren Umfang.

  • Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine Identität zwischen Vermieter und Bauherr auch dann anzunehmen, wenn die Wohnung durch den Alleingesellschafter einer GmbH vermietet und die Modernisierung von der GmbH durchgeführt wird.[1] In diesem Fall bestimmt der mit dem Alleingesellschafter identische Vermieter über das "Ob" und das "Wie" der Modernisierung.
[1] A. A. Börstinghaus, in Schmidt-Futterer, § 559 BGB Rn. 27.

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