Beim Abrechnungsmaßstab ist die Neuregelung in § 556a Abs. 1 BGB zu beachten. Haben danach die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, so sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Haben die Vertragsparteien einen anderen Abrechnungsmaßstab vereinbart, muss dieser billigem Ermessen entsprechen.

 
Hinweis

Verbrauchserfassung

Die Verpflichtung zum Einbau von Kaltwasserzählern richtet sich nach den Bauordnungen der Bundesländer. Die meisten Landesbauordnungen sehen vor, dass Neubauwohnungen mit Kaltwasserzählern ausgestattet sein müssen (Ausnahme: Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt). Eine Nachrüstpflicht für den Gebäudebestand mit Kaltwasserzählern besteht aktuell nur in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

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