Kurzbeschreibung

Der Mieter hat an der Mietsache bauliche Veränderungen (Einbauten bzw. Umbauten) vorgenommen. Der Vermieter möchte diese bei Auszug des Mieters übernehmen und einigt sich mit ihm auf eine Ausgleichszahlung.

Vorbemerkung

Mietereinbauten und Mieterumbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt.[1]

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter solche baulichen Veränderungen an der Mietsache nicht vornehmen. Er hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Eine Ausnahme hierzu lässt § 554a BGB zu, wonach ein behinderter Mieter die Zustimmung verlangen kann, wenn ohne bauliche Veränderung eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung nicht möglich ist.[2]

Ob mit oder ohne Zustimmung des Vermieters: Grds. ist der Mieter bei Auszug verpflichtet, den originalen Zustand der Wohnung wieder herzustellen und die Einbauten rückzubauen. Oftmals modernisieren die Mieter die Wohnung durch ihre Umbaumaßnahmen, was durchaus im Interesse des Vermieters sein kann. Außer der (schriftlichen!) Zustimmung des Vermieters sollte in diesen Fällen auch gleich eine Vereinbarung über die Folgen der baulichen Maßnahmen nach Beendigung des Mietverhältnisses getroffen werden. Dieses Vorgehen gibt beiden Seiten Planungssicherheit.

[1] BMF-Schreiben v. 15.1.1976, IV B 2 - S 2133 - 1/76.

Mustervereinbarung

Übernahmevereinbarung
 
zwischen
Herrn/Frau (Name und Anschrift des Vermieters)
  – im Folgenden: Vermieter –
   
und  
Herrn/Frau (Name und Anschrift des Mieters)
  – im Folgenden: Mieter –
   
  – im Folgenden gemeinsam: Mietvertragsparteien –

1. Gegenstand der Vereinbarung

Zwischen den Mietvertragsparteien besteht ein zum _______________ gekündigtes Mietverhältnis über die im _____-geschoss des Anwesens _______________ belegene _____-Zimmer-Wohnung. Der Mieter hat während der Dauer des Mietverhältnisses die nachfolgend näher beschriebenen baulichen Veränderungen innerhalb der Mieträume vorgenommen:

Zur Vermeidung des dem Vermieter ansonsten zustehenden Anspruchs auf Rückbau dieser baulichen Veränderungen bei Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren die Mietvertragsparteien nun was folgt.

2. Übernahme der Einbauten des Mieters durch den Vermieter

Die Mietvertragsparteien vereinbaren hiermit, dass der Vermieter die damit zusammenhängenden, nachstehend näher bezeichneten Einbauten des Mieters mit Beendigung des Mietverhältnisses übernimmt:

Sämtliche sonstigen, vorstehend nicht genannten Einbauten hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und insoweit den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen.

3. Entschädigungszahlung des Vermieters

Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Mieter als Gegenleistung für die Übernahme der genannten Mietereinbauten durch den Vermieter eine Entschädigung in Geld erhält, die sich am Neuwert der Einbauten sowie an deren Zeitwert bei Beendigung des Mietverhältnisses orientiert. Den jeweiligen Neuwert gibt der Mieter unter Belegvorlage für die einzelnen Einbauten zum jeweils genannten Anschaffungs-/Einbaudatum wie folgt an:

Seit der Anschaffung bzw. dem Einbau vermindert sich dieser Neuwert jährlich um jeweils _____ %.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses haben die Einbauten des Mieters damit die nachstehend errechneten Zeitwerte:

Diese Zeitwerte gleicht der Vermieter mit Beendigung des Mietverhältnisses gegen Rechnungsstellung an den Mieter aus, wobei sich der Vermieter eine Verrechnung mit rückständigen Forderungen aus dem Mietverhältnis ausdrücklich vorbehält.

4. Sonstiges

   
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
   
   
(Unterschrift des Vermieters) (Unterschrift des Mieters)
   

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