Den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags muss derjenige beweisen, der hieraus Rechte für sich herleiten will. Steht fest, dass ein Mietaufhebungsvertrag zustande gekommen ist und ist streitig, ob der Mieter die Mietsache sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt herausgeben muss, so trifft die Beweislast den Mieter.

Wer behauptet, dass im Aufhebungsvertrag besondere Vereinbarungen über die Art und Weise der Rückgabe getroffen worden sind, muss dies beweisen.

Der Mieter muss beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Vermieters zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorliegen. Außerdem muss er beweisen, dass er einen Ersatzmieter gestellt und dass dieser dem Vermieter zumutbar gewesen ist.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter selbst mit dem Mietinteressenten Verbindung aufgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich der Vermieter nicht darauf beschränken, die Geeignetheit des Ersatzmieters zu bestreiten. Vielmehr muss er konkret vortragen, welche Gründe zur Ablehnung des Ersatzmieters geführt haben.[1]

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