(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

 

1.

Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,

 

2.

Masse,

 

3.

Temperatur,

 

4.

Druck,

 

5.

Volumen,

 

6.

Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,

 

7.

Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),

 

8.

Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,

 

9.

Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:

 

a)

der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten [Vom 16.08.2017 bis 07.05.2019: sowie von Holz] [1],

 

b)

die Schüttdichte von Getreide,

 

c)

der Atemalkoholgehalt,

 

d)

der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,

 

e)

der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,

 

10.

sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,

 

11.

Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,

 

12.

Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:

 

a)

der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,

 

b)

der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,

 

c)

der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,

 

13.

Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:

 

a)

Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,

 

b)

ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,

 

c)

ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,

 

d)

Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

 

(2) 1Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

 

1.

zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,

 

2.

[2]zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,

 

3.[3] [Bis 02.11.2021: 2.]

zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte[4] [Bis 02.11.2021: , der Dichte und des Gehalts] bei

 

a)

der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder

 

b)

Analysen in [Bis 02.11.2021: medizinischen und ] [5]pharmazeutischen Laboratorien,

 

4.[6] [Bis 02.11.2021: 3.]

zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder

 

5.[7] [Bis 02.11.2021: 4.]

zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind,.

2Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

 

(3) 1Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

 

1.

nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,

 

2.

zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder

 

3.

zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

2Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie

 

1.

im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,

 

2.

für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und

 

3.

die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Ra...

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