Kurzbeschreibung

Der Vermieter hat anlässlich einer Wohnungsbesichtigung verschiedene Schäden an der Mietsache festgestellt, die durch den Mieter verursacht worden sind. Er fordert den Mieter mit diesem Schreiben unter Fristsetzung auf, die Schäden zu beseitigen und Nachweis über die Beseitigung zu erbringen.

Vorbemerkung

Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache, wenn er sie (vorsätzlich oder fahrlässig) schuldhaft verursacht hat. Nicht hierzu gehören übliche und mit dem Mietgebrauch zusammenhängende Abnutzungs- und Verschleißschäden (z.B. kleine Risse im Putz, Abnutzungen der Fußböden etc.). Die Beweislast dafür, dass der Mieter den oder die Schäden verursacht hat, liegt beim Vermieter. Kann der Vermieter nachweisen, dass der Schaden im Obhutsbereich des Mieters durch dessen Mietgebrauch entstanden ist, kommt es zu einer Beweislastumkehr[1] und es liegt am Mieter nachzuweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat.

[1] BGH, Urteil v. 19.10.1995, IX ZR 82/94, BGHZ 131 S. 95.

Mangel der Mietsache, Aufforderung zur Mängelbeseitigung (Beschädigung der Mietsache durch den Mieter)

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Beschädigung der Mietsache

Sehr geehrte/r ____________________,

anlässlich der Besichtigung der Ihnen überlassenen Wohnung am _______________ wurde festgestellt, dass diese folgende aus Ihrem Verantwortungsbereich stammenden Mängel/Schäden aufweist:

Zur Beseitigung dieser Mängel/Schäden sind folgende Reparaturarbeiten/Maßnahmen erforderlich:

Ich fordere Sie auf, die oben genannten Mängel/Schäden durch Ausführung der vorbezeichneten Reparaturarbeiten/Maßnahmen bis spätestens _______________ zu beseitigen.

Die Erledigung weisen Sie mir bitte durch die Vorlage entsprechender Belege nach oder vereinbaren Sie mit mir nach Erledigung einen weiteren Besichtigungstermin, in dem ich mich von der Erledigung überzeugen kann.

Kommen Sie dieser Aufforderung zur Beseitigung der Mängel/Schäden nicht fristgerecht nach, werde ich diese auf Ihre Kosten durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen.

Ich weise Sie darauf hin, dass Ihnen wegen der gerügten Mängel weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche gegen mich zustehen. Sollten Sie die Miete gleichwohl nur gemindert oder überhaupt nicht bezahlen, werde ich auflaufende Mietrückstände erforderlichenfalls gerichtlich gegen Sie durchsetzen; zudem müssen Sie in diesem Fall mit weiteren Konsequenzen für den Bestand des Mietverhältnisses bis hin zu dessen außerordentlicher Kündigung rechnen.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge