Kurzbeschreibung

Bei Vorliegen eines Bauvertrags nach VOB/B stehen dem Auftraggeber bei mangelhafter Leistung des Auftragnehmers mehrere Ansprüche wahlweise zur Verfügung. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mängel vor oder nach Abnahme der Bauleistung gerügt werden.

Vorbemerkung

Bei Vorliegen eines Bauvertrags nach VOB/B stehen dem Auftraggeber bei mangelhafter Leistung des Auftragnehmers mehrere Ansprüche wahlweise zur Verfügung. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mängel vor oder nach Abnahme der Bauleistung gerügt werden.

Ansprüche des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung

Vor Abnahme der Bauleistung

Vor der Abnahme können dem Auftraggeber bei einer mangelhaften Bauleistung folgende Ansprüche zustehen:

Der Auftraggeber kann die Entfernung von Stoffen und Bauteilen, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, von der Baustelle verlangen und diese nach Ablauf einer für die Entfernung gesetzten Frist auf Kosten des Auftragnehmers entfernen lassen oder für seine Rechnung veräußern (§ 4 Abs. 6 VOB/B).

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs stehen dem Auftraggeber vor Abnahme keine Mängelrechte zu (BGH, Urteil v. 19.1.2017, VII ZR 301/13, NJW 2017 S. 1604). Die Rechte des Auftraggebers beschränken sich auf die Rechte des allgemeinen Schuldrechts. Dazu verweisen wir auf die Ausführungen zu den Rechten des Auftraggebers vor der Abnahme.

Mit den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts ist § 4 Abs. 7 VOB/B nicht zu vereinbaren, weil die Regelung eine Mangelbeseitigungspflicht unabhängig von der Fälligkeit der Herstellungspflicht vorsieht. Der Auftraggeber kann in der Regel nicht den Mangel durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen oder selbst beseitigen, ohne zuvor den Bauvertrag ganz oder teilweise gekündigt zu haben.

Achtung: Durch die Kündigung verliert der Auftragnehmer das Recht, Mängel seiner bis zur Auftragsentziehung erbrachten Werkleistung zu beseitigen, nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B i. V. m. § 4 Abs. 7 VOB/B oder nach § 8 Abs. 1 VOB/B bzw. §§ 648, 648a BGB gekündigt wird. Fordert der Auftraggeber während der Bauausführung daher die Behebung von Mängeln und kündigt er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, muss er für andere Mängel dem Unternehmer – ungeachtet der Kündigung – Gelegenheit zur Nachbesserung geben (OLG Brandenburg, Urteil v. 17.5.2006, 4 U 208/98, BauR 2006 S. 1518).

Nach Abnahme der Bauleistung

Nachbesserung durch den Auftragnehmer gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B

Leistungsverweigerungsrecht

Solange der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, kann er auch die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Vergütung bis zur Durchführung der Nachbesserung (vgl. § 320 BGB).

Eigennachbesserung durch den Auftraggeber nach erfolgter Aufforderung zur Mängelbeseitigung und vergeblicher Fristsetzung sowie Kostenerstattungsanspruch nach erfolgter Eigennachbesserung (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

Nachbesserung durch Drittunternehmer nach erfolgter Aufforderung zur Mängelbeseitigung und vergeblicher Fristsetzung sowie Kostenerstattungsanspruch nach erfolgten und abgerechneten Mängelbeseitigungskosten (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

Vorschussanspruch in Höhe der zu erwartenden und notwendigen Mängelbeseitigungskosten nach fruchtloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung (einhellige Rechtsprechung zu § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, § 637 Abs. 3 BGB).

Minderungsanspruch (Herabsetzung der Vergütung) nach § 13 Abs. 6 VOB/B, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und deshalb vom Auftragnehmer verweigert wird oder wenn die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar ist.

Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 7 VOB/B.

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