Kurzbeschreibung

Im Rahmen der Gewährleistung reagiert der Auftragnehmer auf die ihm angezeigten Mängel nicht. Insbesondere bessert der Auftragnehmer - trotz Ankündigung des Auftraggebers, ein Drittunternehmen mit der Nachbesserung zu beauftragen - nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Der Auftraggeber verlangt hier die voraussichtlich durch das Drittunternehmen entstehenden Kosten als Vorschuss zur späteren Abrechnung.

Anforderungsschreiben

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Kostenvorschussanspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

leider haben Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Fristen die mangelhafte Werkleistung nicht beseitigt.

In der Anlage übersenden wir Ihnen deshalb einen Kostenvoranschlag, wonach die Mängelbeseitigungskosten vorläufig __________ EUR betragen.

Wir fordern Sie nunmehr auf, diesen Betrag als Kostenvorschuss bis spätestens zum _______________ an uns zu zahlen.[1] Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftraggeber bei fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung ein Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser Anspruch beinhaltet auch den Kostenvorschussanspruch. Voraussetzung für den Kostenvorschussanspruch ist jedoch, dass die Arbeiten durch das Drittunternehmen noch nicht abgeschlossen sind. Im BGB-Werkvertragsrecht ergibt sich der Kostenvorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB. Der Kostenvorschussanspruch besteht jedoch nur, wenn der Auftraggeber tatsächlich die Mängel beseitigen lassen will.

Nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten durch das Drittunternehmen muss über den Kostenvorschuss abgerechnet werden. Hierfür gelten zum Schutz des Auftragnehmers einige wichtige Regeln:

Der Besteller muss die nach § 637 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen nachvollziehbar abrechnen. Die Abrechnung muss so aufgestellt sein, dass der Auftragnehmer erkennen kann, welcher Mangel mit welchen Aufwendungen beseitigt wurde (BGH, Beschluss v. 16.9.1999, VII ZR 419/98, NJW-RR 2000 S. 19). Dazu gehört die Bezeichnung des Mangels und eine grobe Beschreibung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie des dafür aufgewendeten Betrags. Das alles kann sich aus den Rechnungen der Drittunternehmer ergeben. Ist das nicht der Fall, muss die Abrechnung ergänzend begründet werden. Das gilt insbesondere für die Rechnungen von Drittunternehmern, mit denen pauschal abgerechnet wurde, und den Rechnungen, mit denen Stundenlohnarbeiten abgerechnet wurden. Wenn die Pauschalrechnungen oder Stundenzettel die Arbeiten nicht genau beschreiben, muss die Abrechnung erläutert werden. Sinn und Zweck ist es, den Unternehmer in die Lage zu versetzen, die abgerechneten Arbeiten daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Ersatzvornahme notwendig waren.

Zahlt der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, so kann der Auftraggeber Kostenvorschussklage erheben. Soweit dem Auftragnehmer noch Werklohnansprüche zustehen, kann mit dem Kostenvorschussanspruch auch aufgerechnet werden.

Ist die Mangelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme nicht erfolgreich, so kann der Auftragnehmer erneut zur Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nur, wenn dem Auftragnehmer die Mangelbeseitigung vorher nicht nach Fristablauf endgültig verweigert wurde (BGH, Urteil v. 19.1.2017, VII ZR 301/13, NJW 2017 S. 1604).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge