Ist eine vermietete Eigentumswohnung mangelhaft und sind zur Beseitigung des Mangels Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum erforderlich, so steht dem Mieter das Selbstbeseitigungsrecht nach § 536a Abs. 2 BGB nur dann zu, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer damit einverstanden ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Befugnis zur Instandhaltung, Instandsetzung und Veränderung des Gemeinschaftseigentums nicht dem einzelnen Vermieter, sondern der Gemeinschaft zusteht. In deren Rechte kann der Mieter nicht eingreifen; er darf hierzu auch nicht vom Gericht ermächtigt werden.

Der Mieter muss in einem solchen Fall den Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen. Für den Streitfall ist das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Der Vermieter hat die Möglichkeit (und im Fall seiner Verurteilung zur Mängelbeseitigung auch die Pflicht), auf die Gemeinschaft einzuwirken, damit die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden können.[1]

Unterlässt er dies, so kann gegen den Vermieter gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden; eine Vollstreckung nach § 887 ZPO kommt nicht in Betracht. Hat der Vermieter vergeblich alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen, so scheiden weitere Zwangsmittel aus.[2]

[1] KG Berlin, RE 25.6.1990, 8 RE-Miet 2634/90, WuM 1990 S. 376.

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