Auch die Startzeitpunkte sollten auf wenige abstrakte Kategorien begrenzt werden. So kommt beispielsweise der Zeitpunkt der Datenerhebung als Startzeitpunkt für die Löschfrist bei Mietinteressenten infrage. Auch das Ende eines Vertragsverhältnisses kann Startzeitpunkt sein. Bei Mietern wäre dies der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses und auf genossenschaftlicher Ebene stellt die Beendigung der Mitgliedschaft den Startzeitpunkt für eine Löschfrist dar.

Mögliche Startzeitpunkte können sein:

  • Erhebung der Daten (Mietinteressent)
  • Beendigung der Beziehung zum Betroffenen (Mieter, Mitglied)

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