Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Entscheidung vom 15.03.2012; Aktenzeichen 2 C 2803/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 15.03.2012 - 2 C 2803/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis € 600,00

 

Gründe

Die gem. § 91a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2012 ist in der Sache nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gem. § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Nach § 91a ZPO hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Hierbei kommt dem Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsereignisses zwar bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Parteien und die beschränkte Prüfungsaufgabe des Gerichts praktisch keine Bedeutung für die Kostenentscheidung zu (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 41, 16).

Gleichwohl sind auch im Rahmen einer gem. § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung die Rechtsgrundsätze des § 93 ZPO zu beachten (Zöller aaO Rn. 24). Hier hat die Beklagte den Klageanspruch nach Zustellung der Klage am 11.11.2011 mit Schriftsatz vom 16.11.2011 sofort für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der eigenen Kündigung des Klägers vom 09.11.2011 anerkannt, indem sie erklärt hat, sie dulde bereits und weiterhin ein Wohnen der Untermieterin des Klägers in der Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt. Eine darüber hinausgehende Erlaubnis zur Untervermietung - deren Berechtigung hier dahingestellt - konnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt jedenfalls unzweifelhaft nicht mehr beanspruchen.

Das Beschwerdegericht sieht auch mit dem Amtsgericht eine Klageveranlassung der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO nicht. Zwar hat der Kläger vor Einreichung der Klageschrift vom 02.11.2011 beim Amtsgericht am 07.11.2011 bei der beklagten Vermieterin um eine Erlaubnis zur Untervermietung nachgesucht - die Beklagte soll eine solche im August 2011 im Gespräch mit dem Kläger nicht erteilt haben. Jedoch wurde sie mit dem Schreiben des Mietervereins vom 15.08.2011 unter Darlegung der Gründe für eine beabsichtigte Teiluntervermietung der Wohnung zunächst aufgefordert, ihre Entscheidung "nochmals zu überdenken und hiervon innerhalb von zwei Wochen abschließend zu berichten". Hierauf hat die Beklagte nicht reagiert - weder im Sinne einer Zustimmung noch einer Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung - aber die Untervermietung stillschweigend geduldet. Der Kläger konnte allein aus einem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 15.08.2011 nicht darauf schließen, und nach Ablauf von fast drei Monaten nach dessen Zugang jedenfalls nicht mehr davon ausgehen - hierfür hätte es nunmehr einer klaren Aufforderung mit Fristsetzung zur ausdrücklichen Einforderung einer Erlaubnis bedurft - nur aufgrund einer Klage werde er zu seinem Recht kommen, zumal er selbst ja mit Schreiben vom 09.11.2011 - die Zustellung der Klage erfolgte erst am 11.11.2011 - zwischenzeitlich die Kündigung des Mietverhältnisses zum Ende des Monats Februar 2012 ausgesprochen hatte.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4021987

WuM 2012, 675

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