Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 3 C 443/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2015; Aktenzeichen V ZR 180/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 3 C 443/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 4.000,– Euro.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Kläger und die Mitglieder der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft … in … sind Grundstücksnachbarn.

Die Kläger haben von der Beklagten die Entfernung eines Holzflechtzaunes (Antrag zu 1), das Zurückschneiden des Überwuchses durch wild wachsenden Wein und die Vermeidung künftigen Überwuchses (Antrag zu 2) sowie die Beseitigung einer Grundstücksvertiefung im Grenzbereich nebst einer neuen Befestigung (Antrag zu 3) geltend gemacht.

Das von den Klägern eingeleitete vorgerichtliche Schiedsverfahren ist erfolglos verlaufen.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 20.01.2012 (Bl. 110 d.A.) Beweis erhoben u.a. zu der Frage, auf wessen Grundstück der Holzflechtzaun errichtet ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der von dem Amtsgericht beauftragte Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 25.05.2012 ausgeführt, der Holzflechtzaun befinde sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger (Flurstück Nr. …).

Danach sind der Holzflechtzaun und der wilde Wein entfernt worden.

Die Kläger haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Anträge zu 1) und zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 3) zurückgenommen.

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Die Kläger haben dann beantragt,

festzustellen, dass sich die Anträge zu 1) und zu 2) aus der Klageschrift vom 31.08.2010 erledigt haben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nicht passiv legitimiert zu sein. Die Klage sei gegen die Wohnungseigentümer und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

Des Weiteren hat sie die Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts Saarbrücken gerügt und erklärt, für eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sei die Abteilung für Wohnungseigentumssachen zuständig.

Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Sie hat bestritten, zum Rückschnitt des wilden Weines aufgefordert worden zu sein und hat behauptet, der wilde Wein sei turnusmäßig nach Bedarf zurückgeschnitten worden.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch sein am 26.06.2013 verkündetes Urteil (Bl. 199 d.A.) festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 2) gemäß Klageschrift vom 31.08.2010 in der Hauptsache erledigt ist und es hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens, die es der Beklagten zur Last gelegt hat.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, unbeschadet der bei dem Amtsgericht geregelten Spezialzuständigkeit für WEG-Sachen sei die Zivilabteilung des Amtsgerichts Saarbrücken zuständig.

Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der noch im Streit stehenden Klageanträge zu 1) und zu 2) erledigt.

Die Klage sei zulässig. Das erforderliche vorgerichtliche Schlichtungsverfahren sei erfolglos durchgeführt worden.

Die im Streit stehende Frage der Passivlegitimation der Beklagten sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

Die verklagte Wohnungseigentümergemeinschaft sei passiv legitimiert. Ihre Teilrechtsfähigkeit sei aufgrund der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergesellschaft erstrecke sich auf alle Bereiche, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen.

Den Klägern habe ein Anspruch auf Entfernung des Holzflechtzaunes zugestanden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zaun vollständig auf dem Gelände der Beklagten (Anmerkung des Berufungsgerichts: es muss heißen: auf dem Gelände der Kläger) errichtet worden war. Wegen der rechtswidrigen Inanspruchnahme ihres Grundstückes hätten die Kläger die Entfernung der Zaunelemente verlangen dürfen.

Hinsichtlich des wilden Weines hätten die Kläger von der Beklagten Entfernung des Überwuchses verlangen dürfen. Durch die Rankfüßchen der Pflanze sei das Eigentum der Kläger beeinträchtigt worden.

Der Anspruch auf künftige Unterlassung eines Überwuchses sei gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet gewesen. In der Vergangenheit sei es regelmäßig zu einem Überwuchs kommen. Es sei deshalb zu befürchten gewesen, dass dies auch zukünftig wieder geschehen würde.

Die Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt.

Hinsichtlich der Beseitigung des Überwuchses entstehe der Anspruch immer wieder neu, sobald der Wein nachgewachsen sei.

Bezü...

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