Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklergemeinschaftsgeschäft: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen fehlender Gewerbeerlaubnis eines der beteiligten Makler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Maklergemeinschaftsgeschäft ist nicht nach § 134 BGB nichtig, weil einer der beteiligten Immobilienmakler keine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hat.

2. Klärt ein Makler, der über keine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO verfügt, den Vertragspartner eines Maklergemeinschaftsgeschäfts nicht von sich aus darüber auf, dass er keine Gewerbeerlaubnis hat, so ist der andere Makler nicht berechtigt den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten.

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, € 8.896,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2002 an den Kläger zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten seinen Provisionsanteil aus einem Maklergemeinschaftsgeschäft.

Der Kläger, der keine Gewerbeerlaubnis als Immobilienmakler besitzt, hat ein auf den 06.11.2001 datiertes mit Schreiben (Anl. K 3 - Bl.40 d.A.) der Eigentümerin des Grundstückes Sstraße ... in R, einer Frau D H, vorgelegt, indem ihm diese einen Alleinauftrag zur Veräußerung des Grundstückes erteilt. Der Beklagte, der unter der Bezeichnung "K-Immobilien-R" als Immobilienmakler tätig ist, hatte sich vor ca. zwei Jahren an Frau H mit der Frage gewandt, ob das Hausgrundstück zu verkaufen sei. Später gelang es ihm über den Kläger in Kontakt zu Frau H und ihren Ehemann Dr. J H zu treten. Frau H erteilte dem Beklagten unter dem 12.11.2002 eine schriftliche Vollmacht, um beim Grundbuchamt und anderen Behörden das Grundstück betreffende Akten einzusehen (Anl. B 2 - Bl.32 d.A.). In der formularmäßig verfassten Vollmacht ist von einem Alleinauftrag die Rede, für den die Vollmacht erteilt werde. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erklärte ihm Herr Dr. H, einen Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs des Grundstückes würde er nur erhalten, wenn er mit dem Kläger eine Vereinbarung über ein Gemeinschaftsgeschäft schließe. Er, d.h. Herr Dr. H habe vom Kläger noch Geld zu bekommen und sei daran interessiert, dass dieser Einnahmen habe.

Der Kläger traf daraufhin mit dem Beklagten am 15.11.2001 eine "Vereinbarung über ein Gemeinschaftsgeschäft". Darin heißt es, dass der Kläger als "anbietender Makler" an, einen schriftlichen Alleinauftrag der Frau H zum Verkauf des Grundstückes in der Sstraße ... besitze. Er bot das Grundstück ausschließlich dem Beklagten als zweitem Makler an. Die Parteien vereinbarten für den Fall des Verkaufes durch den Beklagten eine hälftige Teilung der Provision. Der im übrigen auf einem offenbar vom Ring Deutscher Makler (RDM) herausgegebenen Formular geschlossene Vertrag enthielt noch den handschriftlichen Zusatz "Die Provision wir in jedem Verkaufsfall geteilt, auch wenn der erste Makler das Geschäft allein tätigt". Die Parteien vereinbarten die Geltung der rückseitig auf dem Vertragsformular abgedruckten "Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern (GFG)", herausgegeben vom RDM (Stand Mai 1989). Für den Inhalt des Vertrages wird im übrigen Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 4 d.A.).

Der Beklagte besorgte sich die für den Verkauf des Grundstückes notwendigen Unterlagen und Informationen selber über den Ehemann der Grundstückseigentümerin, Herrn Dr. H. Das Grundstück wurde durch notariellen Vertrag vom 09.01.2002 an einen Herrn A R zu einem Preis von € 511.291,88 verkauft. Der Käufer zahlte eine Provision von € 17.792,96 an den Beklagten. Später erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 17.04.2002 den Rücktritt vom Vertrag (Anl. K 2 - Bl.15 d.A.).

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger 50 % der gezahlten Provision als seinen Anteil aus dem Gemeinschaftsgeschäft geltend. Er behauptet, Frau H habe ihm am 06.11.2001 einen Alleinauftrag zum Verkauf des Grundstückes erteilt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 8.896,48 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 24.04.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass der Kläger bereits am 06.11.2001 einen Alleinauftrag von Frau H erhalten habe. Das Schreiben sei nachträglich angefertigt und rückdatiert worden. Er trägt vor, der Kläger habe ihn über seine Maklereigenschaft arglistig getäuscht und hat die Vereinbarung vom 15.11.2002 nach § 123 BGB angefochten. Weiter habe der Beklagte seine Provision nicht verdient, da er gegen die Geschäftsbedingungen aus der Vereinbarung, insbesondere die Informationspflichten aus den §§ 3 und GfG, verstoßen habe. Nach seiner Auffassung stünde dem Kläger allenfalls als sogen. Zubring- oder Tippmakler ein Anteil von 10 % an der Provision zu.

Für den weitergehenden Parteivortrag wird ergänzend Bezug genommen auf die gegenseitig ausgetauschten...

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