Verfahrensgang

AG Neuruppin (Urteil vom 23.06.2000; Aktenzeichen 42 C 111/00)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2000 – Az. 42 C 111/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Versorgung mit Gas, Hausstrom und Wasser zu.

Zwischen den Parteien selbst besteht kein Versorgungsvertrag, aus dem die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte Ansprüche herleiten könnten.

Die Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Besitzstörung die Fortsetzung der Versorgung verlangen.

Die Kammer verkennt nicht, daß die Unterbrechung der Belieferung mit Gütern der Daseinsvorsorge als sehr erhebliche Beeinträchtigung eines Verbrauchers anzusehen ist. Selbst dann wenn man keine Zweifel daran hat, daß das Nichterbringen einer Leistung, die zudem nicht in der Wohnung der Verfügungskläger vorgenommen werden müßte, die Voraussetzungen einer Störung im Sinne des § 862 BGB erfüllt, kann eine Fortsetzung der Versorgung dann nicht verlangt werden, wenn die Liefereinstellung rechtmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Zahlungsrückstand der Vermieter der Verfügungsklägerin, den die Verfügungsbeklagte durch ihre detaillierte, nachvollziehbare und differenzierte Forderungsaufstellung dargelegt hat und der nicht erheblich entgegengetreten worden ist, rechtfertigt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 der für das jeweilige Medium geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen gegenüber den Vermietern die Einstellung der Versorgung. Die hierdurch herbeigeführten ünzuträglichkeiten sind von dem Verordnungsgeber gesehen und bewußt in Kauf genommen worden. Auch die Monopolstellung der örtlichen Versorgungsunternehmen führt nicht dazu, daß die Ausschöpfung der ihnen zustehenden Rechte unzulässig ist. Auch Leistungen der Daseinsvorsorge sind nicht unentgeltlich zu erbringen.

Fraglich und umstritten in Literatur und Rechtsprechung ist allerdings in Drittbeteiligungsfällen, in denen von der Versorgungsunterbrechung nicht nur der Vertragspartner des Versorgers, sondern auch weitere Verbraucher, insbesondere dessen Mieter betroffen sind, ob das Versorgungsunternehmen oder der Mieter Maßnahmen zur Abwehr drohender Liefersperren zu ergreifen hat. Entgegen der teilweise von der – vor allem älteren – Rechtsprechung vertretenen Ansicht, es sei Aufgabe des Versorgers, alle Möglichkeiten auszuschöpfen (so etwa LG Aachen, NJW-RR 1998, 1522), läßt sich eine solche Verpflichtung nicht dem Gesetz, insbesondere nicht der Regelung des § 33 der jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingung entnehmen. Literatur und Rechtsprechung (Nachweise bei Hempel in WuM 1998, 646ff), der sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung im Hinblick auf die – auch nach Treu und Glauben vorzunehmende – Abwägung der Interessen aller Beteiligter anschließt, bejahen daher einen Anspruch auf Weiterversorgung nur dann, wenn sich die Mieter – bei Mehrfamilienhäusern alle Mieter gesamtschuldnerisch – verpflichten, sowohl die Rückstände auszugleichen, die bei der bisherigen Versorgung der Verbrauchsstelle aufgelaufen sind, als auch die laufende Zahlung sicherzustellen. Nur dann kann die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch das Versorgungsunternehmen als treuwidrig und unzulässig angesehen werden. Eine derartige Leistungsbereitschaft der Verfügungskläger und der weiteren Mieter des Hauses … in … liegt jedoch gerade nicht vor.

Die Einstellung der Versorgung ist gegenüber den Verfügungsklägern auch nicht deshalb treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, weil sie von der Verfügungsbeklagten den Abschluß von Versorgungsverträgen unmittelbar mit sich selbst verlangen könnten. Ein solcher Anspruch besteht nicht, würde er doch das rechtmäßig ausgeübte Leistungsverweigerungsrecht der Verfügungsbeklagten gegen die Vermieter der Verfügungskläger faktisch aushebeln und ins Leere laufen lassen. Andernfalls würde der Zugang zu dem jeweiligen Medium wie bisher zu gewähren sein und dem Versorger die Möglichkeit genommen, den Vermieter zu einem vertragsgemäßen Verhalten, nämlich der Zahlung des Verbrauchsentgelts, zu bewegen. Die Säumnis des Vermieters würde im Ergebnis ohne Konsequenzen für die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Leistungserbringung im bisherigen Umfang bleiben.

Dem stehen auch keine im Rahmen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu berücksichtigenden allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen entgegen. Die Bestimmungen der jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind geprägt von dem Interesse, das die Allgemeinheit der Verbraucher an einer gesicherten Versorgung hat. Es kann nicht im Interesse der Bevölkerung liegen, daß Versorgungsunternehmen bei um sich greifenden Ve...

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