Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses festzustellen, wenn der Verwalter wegen eines bestehenden Einstimmigkeitserfordernisses (Zustimmung zu baulicher Veränderung) verkündet hat, dass der Beschluss abgelehnt wurde.

2.) Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs.2 WEG ist die sofortige Beschwerde. Über sie kann, wenn in der Hauptsache Berufung eingelegt wurde und der Verwalter nicht Partei ist, im Berufungsurteil mit entschieden werden.

 

Verfahrensgang

AG Kempten Zwgst. Sonthofen (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 2 C 308/08)

 

Tenor

I. Das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 21.10.2008 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.000.– EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.810.– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rn. 5 m. w. N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr.4 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, da das Amtsgericht Sonthofen der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Anfechtung des als nicht zustande gekommen festgestellten Beschlusses zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 19.3.2008 ist nicht erfolgreich. Der Verwalter hat zu Recht festgestellt, dass der Beschluss nicht zustande gekommen ist, weil die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde.

Der Einbau von Dachgauben stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs.1 WEG dar, die nur einstimmig beschlossen werden kann. Zu Recht weisen zwar die Kläger darauf hin, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung nicht kompetenzbegründend ist und daher ein unter Verstoß gegen die erforderliche Mehrheit zustande gekommener Beschluss lediglich anfechtbar nicht aber nichtig ist (BGH, 2.9.2000, V ZB 58/99), doch hat dies nicht zur Folge, dass der Verwalter verpflichtet ist, das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird. Andernfalls würde der Verwalter verpflichtet, einen nicht ordnungsgemäßen Beschluss festzustellen, den er dann – trotz eventueller Anfechtung – zunächst vollziehen müsste, obwohl er weiß, dass der Beschluss im Falle einer Anfechtung aufgehoben wird, so auch Merle in Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 22 Rn.139. Soweit der BGH in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 23.8.2001, Az. V ZB 10/01 ausgeführt hat, dass auch ein Gericht rechtskräftig ein Beschlussergebnis feststellen kann, gilt nichts anderes: Auch das Gericht hat nicht einen Beschluss als zustande gekommen festzustellen, bei dem die erforderliche Mehrheit nicht gegeben ist.

2. Infolge dessen ist auch der Antrag, das Gericht möge das Zustandekommen des Beschlusses feststellen, unbegründet.

3. Auch der Hilfsantrag, den Beschluss für ungültig zu erklären, weil die Ablehnung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, verbunden mit einem Verpflichtungsantrag, hat keinen Erfolg. Ein Anspruch der Kläger auf Zustimmung zum Bau genau der beantragten Dachgauben und gegebenenfalls des Kehrgiebels besteht nicht.

(wird im Einzelnen ausgeführt; Auslegung einer Regelung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zum Ausbau etc.)

4. Die sofortige Beschwerde der Verwalterin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist zulässig und begründet.

a. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde.

§ 49 Abs.2 WEG sieht kein eigenes Rechtsmittel gegen die den Verwalter belastende Kostenentscheidung vor. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Urteil durch den Verwalter ist nach dem reinen Wortlaut des § 99 Abs.1 ZPO unzulässig. Es wurde zunächst in der Literatur diskutiert, ob und welches Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in Betracht kommt. Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen des LG Berlin (Az.55 T 34/08, Grundeigentum 2009, 388) und des LG Frankfurt (Az. 2/13 T 33/08, NJW 2009, 924) vor, die mit zutreffenden Argumenten eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch den Verwalter, der nicht Partei ist, mit der sofortigen Beschwerde bejahen. So führt das LG Frankfurt aus:

Eine Kostenentscheidung in einem Urteil kann nach dem Grundsatz des § 99 Abs.1 ZPO nicht isoliert angefochten werden. Allerdings ist eine sofortige Beschwerde eines Hausverwalters, der g...

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