Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht vom Beklagten Schadensersatz wegen des Museumsneubaus für die "Sammlung B." in München.

Der Antragsteller ist Architekt. Er hat im Jahr 1992 eine Auslobung des Beklagten für die Errichtung der Pinakothek der Moderne auf dem Gelände der ehemaligen Türkenkaserne in München gewonnen (1. Auslobung). Dieser Auslobung lagen die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977) zugrunde.

In der Auslobung hieß es unter anderem:

"11.1.1 Weitere Bearbeitung; Beauftragung durch den Auslober ...

Der Freistaat Bayern beabsichtigt, wenn die Aufgabe realisiert wird und die Empfehlungen des Preisgerichts nichts entgegenstehen, einem Preisträger Architektenleistungen, mindestens aber die Planbearbeitung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 HOAI zu übertragen, soweit der Verfasser nach Auffassung des Auslobers eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet.

Wenn das Preisgericht einstimmig die Verwirklichung einer mit einem Sonderkauf bedachten Wettbewerbsarbeit empfiehlt, kann der Auslober diesem Teilnehmer die Architektenleistungen übertragen.

Für die Beauftragung werden die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Staatsverwaltung - RLBau - angewandt, ...

11.1.2 Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Wettbewerbsteilnehmers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht mehr erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

11.2.1 Die Urheberrechte, insbesondere der Schutz gegen Nachbauen oder das Recht zur Veröffentlichung der Entwürfe, bleiben den Teilnehmern unter Berücksichtigung des Erstveröffentlichungsrechts des Auslobers erhalten.

11.2.2 Der Auslober hat das Recht, die Wettbewerbsarbeit des Teilnehmers, dem die weiteren planerischen Leistungen übertragen werden, für den vorgesehenen Zweck zu nutzen.

Weiter heißt es im II. Abschnitt der Auslobung:

Das Gelände der ehemaligen Türkenkaserne soll ... für Museumszwecke bebaut werden. Unterzubringen sind die Staatsgalerie moderner Kunst, die Neue Sammlung und das Architekturmuseum der Technischen Universität München; außerdem sind Neubauten für die Staatliche Graphische Sammlung, das Museumspädagogische Zentrum und - auf Wunsch der Landeshauptstadt München - ein Kinderhaus vorzusehen.

Das zu überplanende Wettbewerbsgelände ist in dem nachfolgend abgebildeten Lageplan umrandet:

Nachdem der Kläger für seinen Entwurf den ersten Preis erhalten hatte, schlossen die Streitparteien am 9. November 1994 einen Architektenvertrag (Anlage K 6), durch den der Kläger mit Architektenleistungen betraut wurde.

Der Grundriss des preisgekrönten Entwurfs des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Im Modell stellt sich dieser Entwurf des Klägers wie folgt dar:

Der Beklagte hat den Kläger ausschließlich mit der Realisierung der Pinakothek der Moderne beauftragt; eine weitere Beauftragung erfolgte nicht.

im Bebauungsplan Nr. 1641 vom 21. November 1994 war der Grundstücksteil nördlich des Türkentores noch als Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte (Krippe, Kindergarten, Hort) ausgewiesen. Da das Schul-, Kultus- und Sozialreferat der Landeshauptstadt München allerdings keinen Bedarf mehr für diese Art der Nutzung sah, beschloss die Landeshauptstadt München im Jahr 2000 für diesen Grundstücksteil die Aufstellung eines Bebauungsplans (Nr. 1888 - Anlage zur Auslobung 2002, Anlage K 32) mit einer künftigen Gemeinbedarfsfläche für Museumsbauten.

Ende der 1990er Jahre trat das Ehepaar U. und A.B. an den Beklagten heran und stellte in Aussicht, die von dem Ehepaar zusammengetragene bedeutende Sammlung zeitgenössischer Kunst dem Beklagten zu überlassen. Am 20. September 1999 schloss der Beklagte mit den Eheleuten B. einen Vertrag betreffend die Überlassung der Sammlung.

In der Folge entwickelte sich ein Streit zwischen den Parteien darüber, ob der Kläger das Gebäude für die Sammlung B. auf dem Wettbewerbsgelände der 1. Auslobung bauen darf. Herr B. wollte aber zunächst unbedingt den Architekten Frank O. Gehry und - nach dessen Absage - einen anderen internationalen Stararchitekten beauftragen. Der Kläger kam nach dem Wunsch des Stifters B, indes nicht in Betracht. Eine Vermittlung durch den Beklagten war insofern unmöglich.

Im Februar 2002 lobte die Beklagte einen weiteren Architektenwettbewerb für den Neubau eines Museums für die Sammlung B. in München aus (2. Auslobung). Die Sammlung B. sollte auf dem Gelände der Pinakothek der Moderne nördlich des Türkentores auf den Grundstücksteil Ecke Türken-/Theresienstraße errichtet werden, also auf dem Wettbewerbsgebiet der Auslobung für die Pin...

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