Leitsatz (amtlich)

Zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nummer 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Erhebung einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Personsteuer, da diese von der Konfession des Vermieters abhängt.

 

Verfahrensgang

AG Kandel (Entscheidung vom 12.12.2011; Aktenzeichen 1 C 383/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 12.12.2011, Az. 1 C 383/11, wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Kläger ist in vollem Umfang unbegründet.

Die Entscheidung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis hat das Erstgericht die Klage zutreffenderweise für nicht begründet erachtet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Kellerraums Nr. 5 besteht nicht. Wie das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt hat, scheitert ein Räumungsanspruch der Kläger an einer konkludenten Erweiterung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages.

Unstreitig haben die Kläger den Beklagten mit Abschluss des Mietvertrages sowohl den Schlüssel für den Kellerraum 02 als auch für den Kellerraum 05 übergeben und ihnen damit eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eines weiteren Kellerraums eröffnet. Hinzu kommt, dass die Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr die Nutzung des zusätzlichen Kellerraums durch die Beklagten duldeten, ohne irgendwelche Einwände zu erheben oder den Schlüssel für den Kellerraum 05 zurückverlangen. Diese Umstände sprechen allesamt dafür, dass die Kläger diese weitere Kellerraumnutzung ohne eine erweiterte Gegenleistung an die Dauer des Mietverhältnisses koppeln und auf eine anderweitige Verwendung verzichten wollten. Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung ausführen, der zweite Kellerschlüssel sei lediglich übergeben worden, um der Vormieterin der Wohnung eine Räumung des Kellers zu erleichtern, kann dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden (§ 530 ZPO).

2.

Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagten die von ihnen in der Mietwohnung gehaltene Katze entfernen. Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob die in § 17 Abs. 2 des Mietvertrages vom 24.02.2010 enthaltene Regelung, wonach jede darüber hinausgehende Tierhaltung (z. B. Hund, Katze) innerhalb der Mietwohnung der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf, wirksam ist. Die Regelung könnte bereits gegen das Transparenzgebot verstoßen, da die mietvertragliche Regelung nicht erkennen lässt, dass der Vermieter für die Versagung der Erlaubnis sachliche Gründe benötigt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.11.2007, NJW 2008. 218). Unabhängig davon haben die Kläger, wie das Amtsgericht Kandel zutreffend ausgeführt hat, keine schlüssigen Gründe vorgebracht, weshalb sie die Haltung der Katze nicht dulden. Soweit sich die Kläger im Laufe des Rechtsstreits darauf berufen haben, dass sie die Wohnung in absehbarer Zeit ihrem Sohn, welcher allergisch auf Katzenhaare reagiert, überlassen wollen, reicht dieser Vortrag nicht aus, um einer Katzenhaltung in der Wohnung wirksam begegnen zu können. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist gänzlich unsubstantiiert; abgesehen davon, dass ein Übergabezeitpunkt der Wohnung an den klägerischen Sohn überhaupt noch nicht feststeht, lassen sich im Übrigen Katzenhaare _ entgegen der Behauptung der Kläger _ auch ohne weiteres zuverlässig durch eine normale Reinigung entfernen.

3.

Schließlich steht den Klägern auch kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Nebenkosten für das Jahr 2010 zu. Entgegen der Ansicht der Kläger können diese von den Beklagten nur Nebenkosten für 245 Tage und nicht für 257 Tage verlangen. Zwar haben die Beklagten die Wohnung der Kläger bereits zum 19.04.2010 von den Vormietern übernommen, allerdings ist unstreitig, dass die Kläger die bis zum 30.04.2010 angefallenen Nebenkosten bereits gegenüber den Vormietern in Rechnung gestellt haben. Eine doppelte Abrechnung des Zeitraumes 19.04.2010 bis 01.05.2010 verbietet sich daher.

Entgegen der von der Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 05.04.2012 geäußerten Rechtsauffassung können die Kläger von den Beklagten auch nicht die Übernahme der Ortskirchensteuer auf die Grundsteuer fordern. Diese Steuer ist nicht umlagefähig. Gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Maßgeblich dabei ist, dass es sich um öffentliche Lasten handelt, die auf dem Grundstück selbst r...

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