Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 21.10.2010 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eine 1988 gegründete Gesellschaft, die sich vorwiegend mit dem Vertrieb von Finanzprodukten (Bausparverträgen, Versicherungen, Kapitalanlagen etc.) befasst. Sie ist ein sogenannter Strukturvertrieb, d.h. sie arbeitet nicht mit festangestellten Mitarbeitern, sondern tritt als Direktvertrieb mittels Handelsvertretern auf. Die Handelsvertreter tragen das unternehmerische Risiko alleine und erzielen ausschließlich Provisionen und Gewinne aus ihrer Handelsspanne, sowie Provisionen aus der "Downline", d.h. von unter ihnen stehenden Handelsvertretern. Letzteres bedeutet, dass das Anwerben weiterer Handelvertreter dem Aufbau des eigenen Vertriebszweigs dient, um am Umsatz dieser Vertreter über vom Unternehmen zusätzlich nach bestimmten Verteilungsschlüsseln ausgeschütteten Bonuszahlungen und/oder Leistungsvergütungen zu profitieren.

Der Verfügungsbeklagte ist seit Januar 1999 für die Verfügungsklägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die Parteien schlössen insoweit unter dem 08./20.01.1999 einen entsprechenden Handelsvertretervertrag. Dieser Handelsvertretervertrag wurde durch den unter dem 15./23.08.1999 geschlossenen Handelsvertretervertrag ersetzt.

Nach etwa zwei Jahren, im Jahr 2000, hatte sich der Verfügungsbeklagte in der Geschäftsstelle in Willich zum "Teamleiter", was firmenintern über die Stellung und die Umsatzgrößen der einzelnen Handelsvertreter aussagen soll, hochgearbeitet. Ihm unterstanden 14 weitere Handelsvertreter.

Im Jahr 2004 war der Verfügungsbeklagte zum "Teammanager" aufgestiegen. Ihm unterstanden zwei Teamleiter, unter denen wiederum weitere selbständige Handelsvertreter den Unterbau bildeten.

Im Januar 2008 gab es einen Wechsel in der Direktion der Geschäftsstelle in Willich und der Verfügungsbeklagte wurde aus der Organisation des Herrn Michel in die Organisation des Herrn Kristofics integriert. In den Jahren 2001 bis 2008 erwirtschaftete der Verfügungsbeklagte Umsätze von ca. 3.000,00 EUR monatlich.

Unter Berücksichtigung der EU-Vermittlerrichtlinie stellten die Vertragsparteien das Handelsvertreterverhältnis unter dem 08711.08.2008 auf eine neue vertragliche Grundlage (Anlage 2 des klägerischen Schriftsatzes v. 18.10.2010). In Ziff. 7.2. dieses Vertrages heißt es:

"Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber von AWD und/oder Partnergesellschaften tätig zu werden und/oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt und/oder indirekt, mittelbar und/oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produkte, die von AWD vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Kapitalanlagen..."

Darüber hinaus schlössen sie eine Vereinbarung dahingehend, dass das Handelsvertreterverhältnis beidseits frühestens zum 31.12.2011 gekündigt werden könne (Anlage 4 des klägerischen Schriftsatzes v. 18.10.2010). In dieser Vereinbarung heißt es weiter:

"Herr Schmitt ist seit vielen Jahren selbständiger Handelsvertreter für AWD. Innerhalb der Vertriebsorganisation führt Herr Schmitt den Titel eines Teammanagers für AWD. Durch kontinuierlichen Ausbau seiner Vertriebsleistungen strebt Herr Schmitt die Karriereposition des Managers an. Auch bei Herrn Schmitt wird danach irgendwann die Zeit kommen, dass er seine aktive Tätigkeit beenden will. Eine solche ganz wesentliche Entscheidung soll von Herrn Schmitt nicht von heute auf morgen umgesetzt werden müssen. AWD will Herrn Schmitt vielmehr die Möglichkeit geben, schrittweise aus der aktiven Tätigkeit in die Ruhephase zu wechseln und bei der Überleitung der Betreuung der ihm bisher zugeordneten Handelsvertreter auf eine oder mehrere neue Führungskräfte aktiv mitzuwirken. Mit dem Unternehmerbonus und dem Zukunftsbonus hat AWD dafür die Voraussetzung geschaffen, dass Herr Schmitt in der Übergangsphase noch mindestens fünf Jahre lang hohe Einkünfte erzielen kann. In Ansehung seiner erfolgreichen und loyalen Tätigkeit kann er ab dem 01.01.2012 den Zukunftsbonus und, sofern Herr Schmitt die Karriereposition Manager erreicht hat oder erreicht, auch den Unternehmerbonus in Anspruch nehmen, ohne dass es für ihn dabei auf eine Mindestzugehörigkeit oder ein Mindestalter ankommt."

Bei Vertragsunterzeichnung des Handelsvertretervertrages im August 2008 stellten sie nochmals weiter klar, dass die im März 2008 geschlossene Zusatzvereinbarung ihre Gültigkeit behalten sollte.

Der Verfügungsbeklagte teilte sich in dieser Zeit mit ebenfalls selbständigen Handelsvertretern, u.a. mit Herrn Bonseis, ein Büro.

Am 15.09.2009 suchte der Verfügungsbeklagte das Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung der Verfügungsklägerin, Herrn Dr. Schieble, wies darauf hin, gemobbt worden und in der Folge in finanzielle Schwierigkeiten geraten ...

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