Entscheidungsstichwort (Thema)

Tierhaltung

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen 10 C 52/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen VIII ZR 340/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 23.05.2006 – 10 C 52/06 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zustimmung zur Haltung von zwei Britisch Kurzhaarkatzen in seiner von der Beklagten angemieteten Wohnung. Die Beklagte verweigert die Zustimmung,

Der Mietvertrag der Parteien enthält zur Tierhaltung unter § 8 Ziffer 4 folgende Regelung:

“Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu …Tagen. Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen.”

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, selbst wenn der Beklagten als Vermieterin freies Ermessen für ihre Entscheidung zuzubilligen sei, stelle sich ihre Verweigerung als rechtsmissbräuchlich dar. Denn die Beklagte habe in der Vergangenheit unstreitig zwei anderen Mietern die Hundehaltung gestattet und ein Grund für eine Ungleichbehandlung der Mieter läge nicht vor. Von Wohnungskatzen könnten gerichtsbekannter Maßen keinerlei Beeinträchtigungen anderer Mieter oder der Beklagten ausgehen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die Beklagte sei in ihrem Ermessen nicht durch die früher erteilten Zustimmungen zur Tierhaltung gebunden, welche im Übrigen nicht vergleichbar seien, da es sich in den anderen Fällen um Hunde gehandelt habe und diese jeweils schon bei Mietvertragsbeginn vorhanden gewesen seien, weshalb – wie schon in erster Instanz vorgetragen – eine nur für die Lebensdauer des jeweiligen Hundes beschränkte Genehmigung der Hundehaltung erteilt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 23.05.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Krefeld (10 C 52/06) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertritt die Auffassung, wegen der vorangegangenen Genehmigungen der Tierhaltung könne eine weitere Tierhaltung nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen abgelehnt werden. Dass es sich in den anderen Fällen um Hunde und nicht um Katzen gehandelt habe, spiele keine Rolle, zumal von Hauskatzen geringere Belästigungen ausgingen als von Hunden. Ebenso sei unerheblich, ob die vorangegangenen Genehmigungen befristet gewesen seien, was er im Ubrigen in der Berufungserwiderung erstmals bestreitet.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der von Ihm beabsichtigten Katzenhaltung zu.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen erlaubt ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es zunächst darauf an, ob die Parteien insoweit im Mietvertrag eine Regelung getroffen haben oder nicht. Vorliegend haben die Parteien in § 8 des Mietvertrages ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart. Eine solche formularmäßige Regelung ist nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich wirksam, wenn – wie hier – Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen sind und für die Zustimmung kein Schriftformerfordernis aufgestellt wird (vgl. nur Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13.01.1981, WuM 81, 53f; Blank, NZM 98, 5,8 m.w.N.).

Streitig ist bei wirksamen Klauseln dieser Art aber,. ob der Vermieter die Erlaubnis nach freiem Ermessen versagen darf oder ob hierfür Sachgründe vorliegen müssen.

Nach der in der Rechtsprechung überwiegend, insbesondere auch vom OLG Hamm in seinem Rechtsentscheid vom 13.01.1981 vertretenen Auffassung, unterliegt die Entscheidung des Vermieters, ob er im Einzelfall die Zustimmung erteilt, seinem freien Ermessen (z.B. LG Göttingen, WuM 91, 536; LG Köln, DWW 94, 185; LG Bonn, ZMR 89, 179). Hiernach wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt. Nach anderer Auffassung muss der Vermieter eine Interessenabwägung vornehmen und kann die Erlaubnis zur Tierhaltung nur versagen, we...

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