Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 04.09.2009; Aktenzeichen 150 C 118/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.02.2011; Aktenzeichen V ZR 197/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 04.09.2009 – Az.: 150 C 118/08 – wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 109 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger war der frühere Verwalter der Beklagten. Er hatte bei der W-Bank e.G. ein Konto auf seinen Namen eingerichtet, über welches ausschließlich der Zahlungsverkehr der Beklagten abgewickelt wurde.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Freistellung des Saldos, welches sich zum Zeitpunkt seiner Beendigung als Verwalter auf dem Konto befand. Zudem verlangte er die Zahlung einer Sonderumlage sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das AG Siegburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In seinen Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung gem. § 670 BGB zustehe, da er im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei. Auch die Sonderumlage sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien substantiiert vorgetragen worden und von der Gegenseite nicht bestritten worden.

Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 07.09.2009 zugestellt wurde, wendet sie sich mit Ihrer Berufung, welche am 07.10.2009 bei Gericht eingegangen ist und mit Schriftsatz vom 04.11.2009, bei Gericht am 05.11.2009 eingegangen, begründet wurde.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das AG Siegburg seine Entscheidung auf einen unzureichenden Sachvortrag gestützt habe, da es den Vortrag aus dem Verfahren 103 C 165/08 nicht berücksichtigt habe. Diesem Rechtsstreit sei der Kläger als Streitverkündeter beigetreten, sodass insbesondere von einer Verwertung des Vortrags ausgegangen werden durfte. Zudem sei die Beiziehung der Akten mehrfach beantragt worden. Insoweit behauptet sie, dass in dem Verfahren 103 C 165/08 darauf hingewiesen worden sei, dass der Beauftragung des Architekten L durch den Kläger kein Beschluss zugrunde gelegen habe. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass der Beschluss TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 10.10.2007 nichtig sei, da er zu unbestimmt sei. Sie behauptet schließlich, dass die durchgeführten Maßnahmen unwirtschaftlich gewesen seien, da sie zu teuer gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 04.09.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Siegburg, Az.: 150 C 118/08, wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen und der Klageantrag zu 1) wie folgt umgestellt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

    a.

    den Kläger gegenüber der W-Bank e.G., F-Platz 10-12, …1 T betreffend das Konto mit der Nummer … Bankleitzahl … in Höhe eines Betrages von 5.730,22 EUR zzgl. nach dem 05.01.2010 angefallener Sollzinsen und Banggebühren aus Anlass des Sollsaldos von 5.730,22 EUR freizustellen,

    b.

    an den Käger 1.800,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 400 EUR seit dem 22.06.2008, aus weiteren 200 EUR seit dem 5.8.2008, aus weiteren 300 EUR seit dem 16.1.2009, aus weiteren 300 EUR seit dem 22.5.2009, aus weiteren 100 EUR seit dem 17.7.2009, aus weiteren 200 EUR seit dem 16.11.2009, aus weiteren 300 EUR seit dem 5.1.2010 zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund des Beschlusses TOP 6 in der Eigentümerversammlung vom 10.10.2006 zur Beauftragung der Baumaßnahmen berechtigt gewesen sei. Ein Kostenrahmen in Höhe von 4.000 EUR sei nicht beschlossen worden. Auf die Frage, ob es sich um eine Eilmaßnahme handele, komme es daher nicht mehr an. Die Beklagte hätte keine Vergleichsangebote gewünscht, dies sei aufgrund von mangelnder Zeit auch nicht möglich gewesen. Zudem seien die Arbeiten der Fa. O erforderlich gewesen und die in Rechnung gestellten Kosten üblich und angemessen. Auf Mängel – welche von ihm bestritten werden – könne sich die Beklagte ihm gegenüber nicht berufen. Vielmehr müsse sie sich diesbezüglich an die Handwerker und den Architekten wenden. Schließlich seien ihm auch keine Mängel angezeigt worden.

Hinsichtlich der Klageänderung trägt der Kläger vor, dass die Bank eine Erhöhung der Kreditlinie nicht zugelassen und verlangt habe, dass er mit seinem Saldo immer unter 6.000 EUR bleibe. Mittlerweile habe sie von ihm insgesamt 1.800 EUR an Zahlung verlangt, welche sich wie folgt zusammen setze:

400 EUR am 22.06.2008

200 EUR am 05.08.2008

300 EUR am 16.01.2009

300 EUR am 22.05.2009

100 EUR am 17.07.2009

200 EUR am 16.11.2009

300 EUR am 05.01.2010

Die Beklagte rügt die Klageänderung als unzulässig und stimmt ihr nicht zu.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorg...

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