Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 215 C 36/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2011; Aktenzeichen V ZR 2/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.5.2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.5.2008 zu TOP 9 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen werden die Klage und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das am 28.5.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5.6.2009, der am 9.6.2009 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.6.2009, der am 23.6.2009 bei Gericht eingegangen ist, begründet.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass für die Anwendung der in der Teilungserklärung vorhandenen Öffnungsklausel ein sachlicher Grund vorhanden sein müsse. Dies sei durch den Beschluss des Landgerichts Köln in dem Vorverfahren – 29 T 284/04 – rechtskräftig festgestellt worden. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass ein sachlicher Grund für die Abänderung der Kostenregelung darin gesehen werden könne, dass jeder Sondereigentümer allein durch seine Handhabung und Pflege einen entscheidenden Einfluss auf den Zustand der Fensteranlage habe, sei nicht zutreffend. Aus Energiespargründen und Gründen der einheitlichen Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes müssten hier alle Fenster gleichermaßen ausgetauscht werden. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Köln – 215 C 36/08 – abzuändern und festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG T-Straße. 1-11/ S-Straße. 2-10 in 50676 Köln vom 15.5.2008 zu TOP 9 (Kostenverteilung beim Fensteraustausch) nichtig ist, hilfsweise den Beschluss für unwirksam zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass in der langjährigen und tatsächlichen Handhabung des Fensteraustausches durch die jeweiligen Sondereigentumer ein sachlicher Grund für die Änderung der Kostenverteilung zu sehen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.5.2008 zu TOP 9 (Änderung der Kosten Verteilung-Fensteraustausch) widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und war daher für ungültig zu erklären. Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.

Die Kammer hält an der in dem Beschluss vom 30.4.2007 – 29 T 284/06 – geäußerten Rechtsauffassung, dass die in § 12 Abs. 2 der Teilungserklärung (Bl. 70) enthaltene Regelung, wonach die Eigentümer mit 2/3 Mehrheit einen anderen Kostenverteilungsschlüssel bestimmen können, auch auf die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung anzuwenden ist. Die Kosten der Instandhaltung sind in § 12 Abs. 1 lit oder Teilungserklärung geregelt, auf die § 12 Abs. 2 ausdrücklich Bezug nimmt.

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft war daher gegeben.

Einer erneuten Beschlussfassung über die Frage der Kostenregelung des Fensteraustausches steht die durch das OLG bestätigte Entscheidung der Kammer vom 30.4.2007 – 29 T 284/06 – auch nicht entgegen. Insoweit weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit eines Beschlusses der Versammlung der Wohnungseigentümer nur auf den konkreten Beschluss bezieht. Die Eigentümer sind nicht gehindert einen neuen, inhaltsgleichen Beschluss zu fassen, der dann erneut der Anfechtung unterliegt (vgl.Bärmann-Wenzel, WEG, § 48 Rn.51; Rieke/Schmid-Abramenko, WEG, § 48 Rn.51). Im Übrigen geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht um denselben Lebenssachverhalt, da durch die Beschlussfassung zu TOP 9 nur die Frage der Kostentragung geregelt werden soll.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Beschlussfassung nichtig sei, da die notwendige Mehrheit im Sinne der Öffnungsklausel von 2/3 Mehrheit bei der Abstimmung nicht vorgelegen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Regelung in der Teilungserklärung dahingehend auszulegen ist, dass eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten, nicht der erschienenen Eigentümer einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssel zustimmen muss, führt dies nicht dazu, dass für den Beschluss der Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz vorlag. Aufgrund der Öffnungsklausel in der Teilungserklärung steht den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz für die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels sowohl für die Betriebskosten wie auch für die Instandhaltungskosten zu. Verstößt der im Rahmen der Beschlusskompetenz gefasste Beschluss gegen die gesetzlichen oder vereinbarten Regelungen – hier das nach der Teilungserklärung erforderliche Stimmenquorum wird nicht erreicht – handelt es...

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