Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 3 C 803/03)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.252,79 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. August 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 39 % und den Beklagten 61 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 % zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten hatten durch schriftlichen Mietvertrag vom 09. Dezember 1997 die im Dachgeschoss des Hauses … gelegene Wohnung von der Klägerin gemietet. Das Mietverhältnis begann am 01. März 1998 und endete zum 28. Februar 2003. Nach dem Auszug der Beklagten wurde am 04. März 2003 ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.051,46 EUR in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.480,09 EUR zuerkannt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Neuanstriches des Treppenhauses, der Erneuerung der Holzpaneelendecke und der Silikonfugen im Bad hat das Amtsgericht dem Grunde nach für gegeben angesehen; den Umfang der Schadensersatzansprüche hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des im Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … auf die ausgeurteilten 1.480,09 EUR begrenzt. Ein Abzug „neu für alt” hat das Amtsgericht für keinen der Schadensersatzansprüche vorgenommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Klageabweisung verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Kosten für den Neuanstrich des Treppenhauses nicht zu ersetzen seien, weil der Hausflur sich in einem angemessenen Zustand befinde. Dies ergebe sich aus dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … danach seien sämtliche, durch die Beklagten im Treppenhaus mit Farbe ausgebesserten Stellen nur bei näherem Hinschauen zu erkennen. Die Verfärbung der Holzpaneelendecke wie auch der Silikonfugen im Bad sei von den Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen. Soweit dies auf starkes Rauchen durch die Beklagten zurückzuführen sei, begründe dies keine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, weil es sich um eine gewöhnliche Abnutzung handele, die sich im Rahmen des Vertragszwecks halte. Zudem habe das Amtsgericht fälschlicherweise keinen Abzug „neu für alt” vorgenommen.

Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass das Treppenhaus nicht fachgerecht von den Beklagten nachgestrichen worden sei. Dies ergebe sich aus dem nach dem Auszug von den Beklagten unterzeichneten Übergabeprotokoll sowie den erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Die eingetretene Verfärbung an der Holzpaneelendecke sowie an den Silikonfugen im Bad seien von den Beklagten zu ersetzen, da es sich um erhebliche Substanzbeschädigungen handele. Angesichts des exzessiven Rauchens könne nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gesprochen werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat im geringen Umfang Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Schadensersatzansprüche zu Recht dem Grunde nach für gegeben angesehen. Unzutreffend wurde jedoch vom Amtsgericht ein Betrag in Höhe von 1.480,09 EUR ausgeurteilt. Der Klägerin steht nur ein Anspruch in Höhe von 1.252,79 EUR zu. Dies ergibt sich aus folgendem Umstand:

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin folgen aus § 9 Ziffer 2 des schriftlichen Mietvertrages vom 09. Dezember 1997. Die durch die Beklagten – unstreitig – durchgeführten Ausbesserungen an den Wänden des Treppenhauses haben dazu geführt, dass die partiell überstrichenen Flächen deutlich festzustellen sind und das Treppenhaus insgesamt scheckig wirkt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Übergabeprotokoll vom 04. März 2003 sowie den erstinstanzlichen Zeugenaussagen insbesondere des Zeugen … des Zeugen … und der Zeugin …. Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, dass der Sachverständige … festgestellt habe, dass die ausgebesserten Stellen nur bei näherem Hinschauen zu erkennen gewesen seien, vermag dies nach Überzeugung der Kammer keine andere Beurteilung der Sachlage zu rechtfertigen. Die erstinstanzlichen Zeugenaussagen sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Zudem ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll, dass das Tr...

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