Verfahrensgang

AG Montabaur (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen 10 C 433/14 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2018; Aktenzeichen V ZR 148/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 12.03.2015, Az: 10 C 433/14 WEG, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Klägerin.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft „…. Die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer ergeben sich aus der Teilungserklärung des Notars Dr. … vom 19.12.1995, UR.-Nr. 1808/1995. Der Beklagte ist Eigentümer der Einheiten 3 sowie 6-12 und hält damit insgesamt 66,06/100 Miteigentumsanteilen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus insgesamt 12 Einheiten.

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren die Zahlung einer Sonderumlage für die Sanierung von schadhaften Türen im Haus 37 geltend. Bereits in der Eigentümerversammlung vom 05.11.2012 sollte ein Beschluss über die Sanierung der schadhaften Kellertüren im Haus 37 herbeigeführt werden. Der Beklagte stimmte gegen eine Beschlussfassung, sodass sodann ein Negativbeschluss verkündet wurde. Die übrigen Wohnungseigentümer haben anschließend eine negative Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Montabaur erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 10 C 455/12 WEG geführt wurde. In diesem Verfahren ist am 21.03.2013 ein Versäumnisurteil ergangen (Bl. 150 ff. d.A.), in dem u.a. im Tenor zu 4 der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.11.2012 zu TOP 11 a für ungültig erklärt und im Wege der Beschlussersetzung wie folgt erkannt wurde:

„Die Wohnungseigentümer beschließen, im Haus 37 alle Kellertüren und die Kellerzwischenwände/Trennwände aus Holz durch Kellertüren und Zwischenwände aus einem anderen Material (z. B. Kunststoff/Metall o.ä. in Leichtbauweise) zu ersetzen. Der Verwalter soll drei Angebote von Fachfirmen einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben. Die Kosten tragen die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile. Der Verwalter wird beauftragt, eine Sonderumlage in Höhe des Auftragswertes und entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile von den Wohnungseigentümern zu erheben und den Auftrag erst nach vollständigen Gutschriften zu erteilen.”

Gegen das Versäumnisurteil hat der hiesige und auch damalige Beklagte keinen Einspruch eingelegt, sodass dieses rechtskräftig geworden ist. Die damalige Verwalterin hat sodann drei Angebote eingeholt (Bl. 154 ff. d.A.). Von diesen war das der Firma … über 5.136,99 EUR brutto (Bl. 154 d.A.) das günstigste. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Umlageschlüssels „Miteigentumsanteile” entfallen hiervon auf den Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 3.393,53 EUR. Wegen der einzelnen Berechnungen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 29.10.2014, dort Seite 5 (Bl. 5 d.A.), verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.08.2014 sind die Kosten von der Verwalterin bei dem Beklagten geltend gemacht worden. Eine Reaktion des Beklagten auf das Anschreiben ist nicht erfolgt.

In der Eigentümerversammlung vom 26.09.2014 wurde die Verwalterin ermächtigt, die Ansprüche gegen den Beklagten auf Erhebung der Sonderumlage unter Beauftragung eines Rechtsanwaltes gerichtlich geltend zu machen. Hinsichtlich dieser Beschlussfassung war vor dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 10 C 418/14 WEG ein Anfechtungsverfahren des ·hiesigen Beklagten und dortigen Klägers gegen die übrigen Miteigentümer der WEG anhängig. Mit Urteil vom 12.03.2015 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Kammer im zugehörigen Berufungsverfahren 2 S 42/15 WEG mit Beschluss vom 13.10.2015 die Berufung des hiesigen Beklagten für verlustig erklärt hat, nachdem dieser auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer vom 20.08.2015 die Berufung zurückgenommen hatte.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 12.03.2015 (Bl. 63 ff. d.A.) hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages von 3.393,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen. Mit seiner am 19.05.2015 eingelegten Berufung (Bl. 82 f., 126 ff. d.A.) verfolgt der Beklagte sein ursprüngliches Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung der angegriffenen amtsgerichtliehen Urteils gemäß dem Berufungsantrag des Beklagten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Sonderumlage in Höhe von 3.393,53 EUR, da es bereits an ...

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