Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 31.10.2013; Aktenzeichen 73 C 67/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen 3 StR 645/14)

BGH (Beschluss vom 03.02.2015; Aktenzeichen 3 StR 645/14)

BGH (Beschluss vom 08.01.2015; Aktenzeichen 3 StR 590/14)

 

Tenor

I. Der Kläger ist der am 03.12.2013 eingelegten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 31.10.2013, Az: 73 C 67/12, soweit sie sich gegen den ersten Teil des unter Top 13 in der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 gefassten Beschlusses über die Neueinstellung eines Hausmeisters oder Hausmeisterservices für die B. Str. … richtet, verlustig, nämlich denjenigen: „Die Eigentümerversammlung beauftragt die Hausverwaltung eine Stellenausschreibung in der Allgemeinen Zeitung zu schalten”.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 31.10.2013, Az. 73 C 67/12, teilweise abgeändert und zu Klarstellungszwecken in Ziffer 1. und 2. insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Der unter Top 13 in der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als beschlossen wurde: „Die Eigentümerversammlung beauftragt die Hausverwaltung nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen neuen Hausmeistervertrag im Namen der WEG B. Straße … abzuschließen.” Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  2. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers, den unter Top 13 der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 gefassten Beschluss:

„Die Eigentümerversammlung beauftragt die Hausverwaltung eine Stellenausschreibung in der Allgemeinen Zeitung zu schalten und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen neuen Hausmeistervertrag im Namen der WEG B. Straße … abzuschließen.”

für unwirksam, hilfsweise für nichtig zu erklären, abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger seine Klage zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt.

Er beantragt nach Rücknahme der gegen den ersten Beschlussteil gerichteten Berufung nunmehr noch,

den unter Top 13 der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 gefassten Beschlussteil:

„Die Eigentümerversammlung beauftragt die Hausverwaltung nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen neuen Hausmeistervertrag im Namen der WEG B. Straße … abzuschließen.”

für unwirksam, hilfsweise für nichtig zu erklären.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Amtsgericht. Er vertritt weiterhin insbesondere die Auffassung, dass der von ihm noch angegriffene Beschlussteil nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die Hausverwaltung im Wege eines Vergabebeschlusses zum Abschluss eines Hausmeistervertrages ermächtigt worden sei, ohne dass in dem angefochtenen Beschluss die wesentlichen Vertragsinhalte wie Vertragslaufzeit, Vergütung und Leistungsspektrum vorgegeben worden seien und somit das Risiko für die Wohnungseigentümer nicht begrenzt worden sei.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der angefochtene Beschluss besteht aus zwei selbständigen Beschlussteilen:

A: die Beauftragung der Hausverwaltung mit der in der Allgemeinen Zeitung zu schaltenden Stellenausschreibung und

B: die Beauftragung der Hausverwaltung – nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat – einen neuen Hausmeistervertrag im Namen der WEG zu schließen.

Nachdem der Kläger seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu dem unter A bezeichneten Beschlussteil zurückgenommen hat, ist er seiner vormals insoweit mit erhobenen Berufung verlustig. Diese unter Ziffer I. des Entscheidungstenors titulierte Rechtsfolge ist gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.

Damit bedarf es nur noch einer streitigen Entscheidung zu der gegen Teil B des angegriffenen Beschlusses erhobenen Beschlussanfechtungsklage.

Auf die insoweit zulässige und begründete Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mainz abzuändern und der in der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 unter Top 13 gefasste Beschluss(teil) über die Beauftragung der Hausverwaltung, nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen neuen Hausmeistervertrag im Namen der WEG B. Straße … abzuschließen, für unwirksam zu erklären. Insoweit handelt es sich um einen pauschalen, zu unbestimmten und damit rechtswidrigen Vergabebeschluss, der ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

Mit den Beklagten stimmt die Kammer überein, dass der Abschluss eines Hausmeistervertrages durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf den Verwalter bzw. sonstige Dritte wie z.B. den Beirat übertragen werden kann. Die Delegierung der Vertragsunterzeichnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die wesentlichen Vertragsinhalt...

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