Verfahrensgang

AG Pinneberg (Urteil vom 26.07.2013; Aktenzeichen 60 C 8/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2015; Aktenzeichen V ZR 163/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 26.07.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die nachfolgende Regelung des Beschlusses zu TOP 3. der Eigentümerversammlung vom 15.01.2013 nichtig ist:

„Fahrräder, die weniger häufig benutzt werden, sind im hinteren Bereich, häufig genutzte Fahrräder im vorderen Bereich abzustellen.”

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

V. Die Revision wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlussfassung zu TOP 4 („Klarstellung der Beschlüsse zur Hundehaltung”) zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.100,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die gerichtliche Ungültigkeitserklärung von zwei Wohnungseigentümerbeschlüssen.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend stellt die Kammer Folgendes fest:

Die Parteien bilden die im Passivrubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten, von denen sich eine im Sondereigentum des Klägers befindet. Dieser nutzt das Objekt zu gewerblichen Zwecken. Eine weitere Wohneinheit steht im Sondereigentum des Sohnes des Klägers, R..

Nach der Teilungserklärung vom 19.12.1980 ist sämtlichen Wohnungseigentümern ein Sondernutzungsrecht an einem der auf dem Grundstück befindlichen Stellplätze zugewiesen. § 5 der Teilungserklärung lautet:

„Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt … auch das gemeinschaftliche Eigentum in einer Weise zu nutzen, die nicht die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt.”

Der Teilungserklärung ist ein Lageplan angefügt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 5). Über die Zulässigkeit einer Hundehaltung auf dem Grundstück trifft die Teilungserklärung keine Aussage. Nach Ziffer 2. der Hausordnung „soll keine Tierhaltung außerhalb der Wohnung erfolgen”.

Die Stellplätze sind durch einen Carport überdacht. An diesen schließt sich ein mitüberdachter Abstellplatz für Fahrräder an. Vor den Stellflächen befindet sich eine ca. 8,50 m breite gepflasterte Zufahrtsfläche. Die Stellplätze des Klägers und seines Sohnes R. sind nebeneinander angeordnet. In der Vergangenheit kam es vor, dass der Kläger oder dessen Gäste ein weiteres Fahrzeug quer vor diesen beiden Stellflächen parkten. Zur Veranschaulichung wird auf die Fotos (Anlagen B 2 bis 4) Bezug genommen.

Auf der gegenüberliegenden Seite der Stellplätze ist eine langgestreckte rechteckige Rasenfläche angelegt. Diese wurde zuletzt lediglich von dem Mieter einer der beklagten Wohnungseigentümer dazu genutzt, um mit seinem kleinen Hund darauf Ball zu spielen. Die Hundehaltung war auf vorangegangenen Eigentümerversammlungen mehrfach Thema. So wurde der Verwalter laut Protokoll der Eigentümerversammlung vom 04.01.2010 darum gebeten, eine Bewohnerin der Anlage erneut darauf hinzuweisen, dass deren Hunde auf der Fläche nicht „ihr Geschäft verrichten dürfen”.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 lud die Verwaltung zu einer Eigentümerversammlung am 19. 12. 2012 ein. Diese wurde später auf Wunsch des Klägers auf den 15.01.2013 verlegt. In dem Einladungsschreiben heißt es zur Tagesordnung u.a.:

„TOP 3 Beschlussfassung über eine Parkplatzordnung einschl. Regelung zum Fahrradstellplatz”

„TOP 4 Klarstellung der Beschlüsse zur Hundehaltung”

Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 („Beschlussfassung über eine Parkplatzordnung einschl. Regelung zum Fahrradstellplatz”) mit vier Stimmen bei zwei Gegenstimmen wie folgt:

„Außerhalb der gem. Teilungserklärung zugewiesenen Carport-Stellplätze ist das Parken ab sofort verboten. Falschparker werden zukünftig kostenpflichtig abgeschleppt. Lediglich kurzes Anhalten zum Be- und Entladen, sowie rücksichtsvolles Parken von Handwerkern und dem Gärtner sind zukünftig in diesem Bereich erlaubt.

Der Fahrradstellplatz bietet bei gegenseitiger Rücksichtnahme Platz für maximal 6 Fahrräder. Fahrräder, die weniger häufig benutzt werden, sind im hinteren Bereich, häufig genutzte Fahrräder im vorderen Bereich abzustellen. Wegen der relativen Enge in diesem Bereich können Fahrradbesitzer andere Fahrräder, die das Herausnehmen ihres eigenen Fahrrades behindern, vorsichtig umrang...

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