Verfahrensgang

AG Niebüll (Urteil vom 05.02.2014; Aktenzeichen 18 C 42/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2016; Aktenzeichen V ZR 250/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 05. Februar 2014 – AZ: 18 C 42/13 – abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung am 31. Mai 20 zu TOP 12 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten werden verpflichtet, die öffentlich/rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Eigentumswohnung Nr. … im Gebäudeblock A, Haus M. … zu erfüllen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/10 der Klägerin und zu 8/10 den Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR und die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt

 

Tatbestand

l.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft Haus M. in W. Ihr gehören die Wohnungen Nr. … und …. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1968 umfasste nur das Apartment …. In Abweichung vom genehmigten Bauplan erfolgte eine Aufteilung dieser Wohnung in 2 Wohnungen. Diese Wohnungen sind beide in der Teilungserklärung vom 29. Mai 1969 aufgeführt. Da eine Genehmigung für die Aufteilung der Wohnung nicht erteilt worden ist, fehlt der erforderliche Stellplatznachweis für die weitere Wohnung. Eine Klage, gerichtet darauf, dem Bauantrag für die Nutzungsänderuhg in 2 Apartments stattzugeben, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 01. Juli 2011 – AZ: 8 A 74/08 – mangeis Stellplatznachweises abgewiesen worden.

In der Eigentümerversammlung am 31. Mai 2013 ist unter TOP 12 ausweislich des Versammlungsprotokolls der folgende Beschlussantrag mehrheitlich abgelehnt worden:

„Die Verwaltung wird ermächtigt, den fehlenden PKW-Stellplatznachweis für die Wohnungen und bzw. für alle Wohnungen, zu denen keine Stellplatznachweise bestehen, durch einen zu beauftragenden Architekten erarbeiten zu lassen bzw. an die Gemeinde eine Ablösesumme als Stellplatzabiösung zu zahlen. In diesem Fall wird der Verwalter beauftragt, mit der Gemeinde Verhandlungen zu führen, eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen und die vereinbarte Stellplatzablösesumme zu bezahlen. Diese Beträge werden aus den Bewirtschaftungskosten finanziert.”

Die Anfechtungsklage der Klägerin richtet sich gegen diesen Beschluss.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 31. Mai 2013 für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verpflichten, einen Stellplatznachweis für das Wohnungseigentum … und zu führen, hilfsweise einen Stellplatzablösevertrag mit der Stadt W. für die Ersetzung des Stellplatznachweises für beide Wohnungen abzuschließen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf einen Steilplatznachweis sich nicht aus der Instandhaltungsverpflichtung ergebe.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Sie beantragt, dass ihren erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben wird.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, dem Aufteilungsplan und den Bauplänen (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 21, Rdnr. 98; Jennißen/Heinemann, WEG, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 67; Bayerisches Oberlandesgericht ZMR 1999, 846, 847). Dieser Anspruch ist unverjährbar (BGH NJW-RR 2012, 910). Die Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes besteht im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, unabhängig davon, ob Ansprüche gegen den Bauträger oder andere Baubeteiligte bestehen oder durchsetzbar sind (Staudinger/Bub, BGB, 2005, § 21 WEG, Rdnr. 185 m. w. N.). Zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gehört auch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Jennißen/Heinemann, a. a. 0., § 21 Rdnr. 68; Bayerisches Oberlandesgericht ZMR 2002, 847, 848). Zwar entsprach die Errichtung der Wohnunge...

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