Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 20.03.2012; Aktenzeichen 740 C 76/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.05.2014; Aktenzeichen V ZR 131/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 20.03.2012, Az. 740 C 76/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten, den über seiner Dachgeschosswohnung Nr. … befindlichen Spitzbodenbereich als selbständige Wohneinheit separat von der Dachgeschosswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Der Beklagte ist Mitglied der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen den Wohnungseigentümern gilt die Teilungserklärung vom 05.09.1983 (Urkundenrolle Nr. 1. des Notars Dr. T. S., L., Bl. 9 ff. d.A.). Der Beklagte ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss links, den mit Nr. … bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten im Spitzboden links, dem mit Nr. … bezeichneten Kellerraum und dem mit Nr. … bezeichneten Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage (Seite I/4 des Teilungserklärung, Bl. 15 d.A.). Die Wohnfläche der Wohnung beträgt 78,4 m², die Nutzfläche im Spitzboden 47,3 m².

Aufgrund eines optionalen Angebots des Bauträgers ließ der Beklagte im Jahre 1984 in die Räume im Spitzboden eine Toilette, ein Duschbad, eine kleine Küche, Heizung und Fenster einbauen und diese mit einem separaten Strom- und Wasserzähler ausstatten (vgl. Architektenpläne vom Dezember 1983, Anl. B 6 und B 7, Bl. 101 f. d.A.). Die Räume im Spitzboden sind durch eine Innentreppe von der Dachgeschosswohnung Nr. … sowie durch eine separate Tür vom Treppenhaus aus zu erreichen, verfügen aber weder über einen eigenen Briefkasten noch über eine separate Klingel auf dem Klingeltableau der Wohnungseigentumsanlage.

Der Beklagte bestellte zu Gunsten seiner Eltern, der ehemaligen Beklagten zu 2) und 3) dieses Verfahrens, ein dingliches Nießbrauchsrecht an seinem Wohnungseigentum. Ab dem 01.10.1985 vermieteten die Eltern des Beklagten die Wohnung samt Spitzboden an die Eheleute E., die die Wohnung bis einschließlich September 2009 mit ihrer Tochter bewohnten. Die Eltern des Beklagten vermieteten die Dachgeschosswohnung mit Mietvertrag vom 14.07.2010 neu und die obere Ebene (Spitzboden) als separate Wohnung mit Mietvertrag vom 24.09.2010. Hierzu wurde der Treppendurchgang innerhalb der Wohnung abgedeckt.

In der Eigentümerversammlung vom 26.10.2010 lehnten die Wohnungseigentümer zu TOP 3 den Antrag mehrheitlich ab, es dem Beklagten und seinen Eltern zu gestatten, den Spitzboden von der Wohnung Nr. … zu trennen und als eigenständige Wohnung zu vermieten (Protokoll, Bl. 8 d.A.). Der Beschluss wurde nicht angefochten. Die Wohnungseigentümer beschlossen auf der Eigentümerversammlung vom 28.03.2011 zu TOP 11 mehrheitlich, wegen der Überlassung des Spitzbodens an eine Mietpartei und der Nutzung zu Wohnzwecken Klage zu erheben. Dieser Beschluss wurde ebenfalls nicht angefochten.

Ursprünglich hatte die Klägerin die Eltern des Beklagten als Nießbrauchsberechtigte als Beklagte zu 2) und 3) mit verklagt. Das Amtsgericht hat das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) mit Beschluss vom 18.01.2012 (Bl. 73 ff. d.A.) abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen (Geschäfts-Nr.: 333 O 28/12).

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den Spitzboden über seiner Wohnung Nr. … zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Diese Nutzungsart sei durch die Teilungserklärung ausdrücklich ausgeschlossen und verstoße gegen die erteilte Baugenehmigung. Die getrennte Vermietung der Wohnung und des Spitzbodens sei im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgt. Bis Herbst 2009 habe es keine getrennte Nutzung und Vermietung des Spitzbodens als Wohneinheit gegeben. Die Räume im Spitzboden seien bis dahin auch nicht als Wohnung genutzt worden. Die Wohnungseigentümer hätten davon jedenfalls keine Kenntnis gehabt und dies auch nicht gebilligt. Die Nutzung des Spitzbodenbereichs zu Wohnzwecken verursache weitergehende Beeinträchtigungen als eine nicht zu Wohnzwecken dienende Nutzung, da die Vermietung eine größerer Frequentierung nach sich ziehe, als wenn solche Räumlichkeiten lediglich zu Lagerzwecken und als Hobbyräume genutzt würden. Die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken widerspreche zudem bauordnungsrechtlichen Vorschriften und gefährde im Falle eines dort ausbrechenden Feuers den Versicherungsschutz. Für den Bewohner des Spitzbodens fehle es auch a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge