Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen 980B C 30/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2012; Aktenzeichen V ZR 231/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 9. März 2010 (Az. 980B C 30/09) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die auf der Eigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A” der Wohnungseigentümergemeinschaft R.straße …, 22… Hamburg vom 29. April 2009

zu TOP 3 hinsichtlich der Positionen „Gehwegreinigung” bzw. „öffentl.Gehwegreinigung”, „Grundstückshaftpflicht”, „Gebäude-Leitungsw. Vers.” und „Versicherungen”, „Verwaltungsgebühr” und „Verwaltungsgebühren”,

zu TOP 6 hinsichtlich der Positionen „Gehwegreinigung”, „Versicherungen”, „Verwaltungsgebühren” bzw. „Verwaltungsgebühren Einheiten” und

zu TOP 7 gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

4. Beide Parteien können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft A” hinsichtlich der auf der Eigentümerversammlung vom 29. April 2009 zu TOP 3, 6 und 7 gefassten Beschlüsse.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Nichtigkeit bzw. Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A” vom 29. April 2009 zu den TOPs 3, 6 und 7.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG R.straße …, 22… Hamburg (Winterhude) und bilden innerhalb dieser gem. § 4 lit. a) der zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Teilungserklärung vom 16. Juli 1999 (UR-Nr. 2485/1999 des Hamburgischen Notars H. P.) die „Untergemeinschaft A” (Anlage K 2, Bl. 4 ff. d.A.). Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 4 im Gebäude R.straße …. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Sondereigentümer des Vorderhauses R.straße …, die des Hinterhauses R.straße … und des Hofgebäudes R.straße … sowie die Sondereigentümer des Stadthauses R.straße …, der Hofgarage und des Kutscherhauses R.straße … „verwaltungs- und abrechnungstechnisch jeweils selbständige Untergemeinschaften [bilden], die – soweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten möglich – im Ergebnis so behandelt werden sollen, als wenn sie drei juristisch voneinander unabhängige Eigentümergemeinschaften wären, ohne daß damit jedoch dinglich verselbständigte Untergemeinschaften begründet werden”(vgl. § 4 TE gemäß Anlage K2, Bl. 9 d.A.).

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

In einem Vorprozess haben die Parteien über die Nichtigkeit bzw. Gültigkeit der zu TOP 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A” vom 25. August 2008 gestritten, und zwar aufgrund des – wie auch hier verfolgten – Kernarguments des Klägers, wonach der „Untergemeinschaft A” die Kompetenz fehle, Beschlüsse etwa über die Genehmigung einer Jahresabrechnung oder über die Entlastung der Verwaltung zu fassen. Mit Urteil vom 11. Mai 2011 – Az. 318 S 171/10 – hat die Kammer das insoweit vorangegangene Urteil des Amtsgerichts vom 15. Juni 2010 (Az. 980C C 46/08) abgeändert und festgestellt, dass sowohl der Beschluss zu TOP 5 als auch der Beschluss zu TOP 3 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2007 hinsichtlich einzelner Kostenpositionen nichtig sind; ferner hat die Kammer den Beschluss der Versammlung 25. August 2008 zu TOP 4 für ungültig erklärt. Derzeit ist das vom Kläger nach Zulassung durchgeführte Revisionsverfahren noch beim BGH anhängig.

Auf der Versammlung der Wohnungseigentümer der „Untergemeinschaft A” vom 29. April 2009 (vgl. Protokoll, Anlage K13, Bl. 78 d.A.) wurden mit Beschlüssen zu TOP 3 die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für 2008 (vgl. Anlagen K5 und K6, Bl. 38 ff. d.A.) und zu TOP 6 die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2010 (vgl. Anlagen K7 und K8, Bl. 41 ff. d.A.) mehrheitlich – mit jeweils 5 Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme – genehmigt. Zu TOP 7 wurde mehrheitlich beschlossen, „dass das Teileigentum Ladenfläche (wie in den vergangenen Jahren) bezüglich der Verteilung der Verwaltergebühren wie Wohnungseigentum zu entrichten hat” (vgl. Bl. 81 d.A.).

Mit seiner am 25. Mai 2009 erhobenen Klage hat der in erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt, diese zu TOP 3, 6 und 7 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. In der Begründung dazu heißt es: „Die Beschlussanfechtung zu Top 3 bezieht sich auf die Abrechnung der Verwaltergebühr, die Architektengebühr, die Zuführung Rücklage Sonderumlage II und die Entnahme Rücklage; die...

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