Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen 740 C 60/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 14. Juni 2012 – Az. 740 C 60/11 – abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Dachunterschlag der Haushälfte K.straße …, … H., als Dachunterschlag aus Naturholzbrettern mit nicht deckender Farbbeschichtung wiederherzustellen, eine etwa vorgenommene Oberflächenbeschichtung transparent zu gestalten und bei der Wahl einer farbigen transparenten Beschichtung einen braunen Holzton zu wählen.

Der Kläger zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln gegenüber der Beklagten zu 1) zu unterlassen, Personenkraftwagen auf der Grundstücksauffahrt des Hauses K.straße … in … H. außerhalb der sich aus der Anlage 1 zum Urteil ergebenden rot schraffierten Fläche abzustellen, soweit und solange er nicht nur die vor dieser belegene in der Teilungserklärung vom 23. September 1988 blau gekennzeichnete Sondernutzungsfläche in Anspruch nimmt.

Die Kläger werden – jeder für sich – verurteilt, an der Haushälfte … des Objekts K.straße … in … H. den grauen Anstrich der Metallabdeckung auf der Dachfläche rund um die zwei Dachgauben vorn und hinten sowie den grauen Farbanstrich auf der Metallabdeckung auf der Dachflächenkante vorn und hinten bis in den Bereich der Dachfläche K.straße … hinein zu entfernen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) 5/200, der Kläger zu 2) 33/200 und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 162/200. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 30/31. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 30/36. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) 1/37 und der Kläger zu 2) 6/37. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger und die Beklagte zu 1) bilden die WEG K.straße …/…, … H. (W.). Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Kläger bewohnen die – von der W.straße aus gesehen links belegene – Haushälfte Nr. …, die Beklagten zu 2) und 3) die von der dort aus gesehen rechte mit der Nr. …. Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, einen weißen Farbanstrich an dem Dachunterschlag im Bereich ihrer Doppelhaushälfte zu entfernen (Klage) sowie um die Pflicht des Klägers zu 2), das Abstellen von Fahrzeugen vor dem Carport in bestimmter Weise zu unterlasen (Widerklage).

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.

Die Kläger haben zuletzt – im Termin vom 8. Mai 2012 (vgl. Protokoll, Bl. 147 ff. d.A.) – auf Anregung des Amtsgerichts beantragt, die Beklagten „als Gesamtschuldner zu verpflichten, den Dachunterschlag der Haushälfte K.straße …, … H., als Dachunterschlag aus Naturholzbrettern mit nicht deckender Farbbeschichtung wiederherzustellen, eine etwa vorgenommene Oberflächenbeschichtung transparent zu gestalten und bei der Wahl einer farbigen transparenten Beschichtung einen braunen Holzton zu wählen”. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage beantragt, den „Kläger zu 2) bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Personenkraftwagen auf der Grundstücksauffahrt des Hauses K.straße … in … H. außerhalb der sich aus Anlage 1 zum Urteil ergebenen rot schraffierten Fläche abzustellen”. Im Wege einer Hilfswiderklage – für den Fall, dass das Gericht den Leistungsanspruch der Kläger für begründet erachtet – hat die Beklagte zu 1) weiter beantragt, „die Kläger zu 1) und 2) – jeder für sich – zu verurteilen, an der Haushälfte … des Objekts K.straße … in … H. (1) die Leiterhaken vorn und hinten an der Dachfläche, (2) den grauen Anstrich der Metallabdeckung auf der Dachfläche rund um die vier Dachgauben vorn und hinten und (3) den grauen Farbanstrich auf der Metallabdeckung auf der Dachflächenkante vorn und hinten bis in den Bereich der Dachfläche K.straße … hinein zu entfernen.

Mit seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (Bl. 176 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Dazu hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Das Amtsgericht sei auch betreffend die Beklagten zu 2) und 3) sachlich und örtlich zuständig bzw. als Spezialabteilung zur gesamten Entscheidung berufen. Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die streitbehaftete Behandlung des Dachunterschlages sei eine Instandsetzungsmaßnahme; der entsprechende Bedarf sei unstreitig. Die Maßnahme gehe aber über eine Instandhaltung hinaus und stelle auch eine bauliche Veränderung dar. Eine Änderung der Farbgebung sei als bauliche Veränderung, also gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentu...

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