Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 28.11.2012; Aktenzeichen 102b C 56/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg v. 28.11.2012 – Az.: 102 b C 56/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Gültigkeit eines in der Eigentümerversammlung v. 18.06.2012 unter TOP 13 einstimmig gefassten Beschlusses. Gegenstand des Beschlusses ist die Beauftragung eines Fachingenieurs, sich die Heizungsanlage anzusehen, einen Zustandsbericht über die Heizungsanlage und den Warmwasserspeicher zu fertigen, eine neue Heizungsanlage mit oder ohne neuem Warmwasserspeicher zu planen und dafür ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Anhand des Leistungsverzeichnisses sollen drei Firmen Angebote abgeben, welche dann Grundlage für die Beschlüsse für oder gegen eine Erneuerung der Heizungsanlage (mit oder ohne Warmwasserspeicher) auf einer außerordentlich einzuberufenden Eigentümerversammlung noch in diesem Jahr sein sollen. In der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung v. 18.06.2012 übersandten Tagesordnung war der TOP 13 angekündigt als: „Beschlussfassung über die Erneuerung der Heizung (die Angebote erhalten Sie mit separatem Schreiben rechtzeitig vor der Versammlung).”

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, mit seinem Urteil v. 28.11.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vom Kläger angefochtene Beschluss zu TOP 13 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei deshalb nicht für ungültig zu erklären. Die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung erfasse offensichtlich erkennbar auch etwaig erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen wie die Einholung eines Gutachtens als Grundlage für die weitere Entscheidungsfindung. Die Einholung eines vorbereitenden Gutachtens entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Unerheblich sei, dass die durch die Einholung des Gutachtens voraussichtlich entstehenden Kosten nicht bestimmt seien. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass diese unter Beachtung der mit einer Erneuerung der Heizungsanlage entstehenden Gesamtkosten unverhältnismäßig sein könnten. Wie diese Kosten zu verteilen seien, spiele für die Entscheidung über die Einholung des Gutachtens keine Rolle.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27.01.2013 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger am 18.02.2013 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 18.03.2013 begründet.

Er trägt vor, aufgrund der Einladung habe er mit der getroffenen Beschlussfassung nicht zu rechnen brauchen. Die dortige Bezeichnung des TOP 13 setze eine Entscheidung über das „ob” einer Heizungserneuerung voraus und lasse nicht erkennen, dass mit der Einholung eines Gutachtens auch dieses „ob” in Frage gestellt werden könnte. Nach der Einladung und der dortigen Ankündigung nachzureichender Angebote sei objektiv nur von einer Entscheidung über das „wie” der Heizungserneuerung auszugehen gewesen. Er ist weiter der Ansicht, es hätten für die Beschlussfassung die ungefähren Kosten des einzuholenden Gutachtens bekannt gewesen sein müssen. Er habe insoweit vorgetragen, diese beliefen sich auf 5.000,– EUR. Das Amtsgericht habe den Streitwert für die Anfechtung dieses Beschlusses auf immerhin 2.000,– EUR festgesetzt. Ausgaben dieser Größenordnung dürften nicht ohne deren genaue Kenntnis beschlossen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg v. 28.11.2012, Az.: 102 b C 56/12, abzuändern, soweit zu Lasten des Klägers entschieden wurde und auch den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft C.-F.-Straße 1…-1… und 1… in … zu TOP 13 der ordentlichen Eigentümerversammlung v. 18.06.2012 für ungültig zu erklären, soweit er die Beauftragung eines Fachingenieurs betrifft.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, in der Eigentümerversammlung sei die Frage der Heizungserneuerung erörtert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die eingeholten Angebote nicht vergleichbar seien. Hieraus habe sich die Notwendigkeit einer noch vorzunehmenden Begutachtung der vorhandenen Heizung und eines Leistungsverzeichnisses für eine neue Heizung ergeben. Die Verwaltung habe auf gute Erfahrungen mit einem ihr bekannten und neutralen Fachingenieur hingewiesen. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, die Einholung eines solchen Gutachtens zu beschließen. Die damit verbundenen Kosten seien bei üblicher Stundenabrechnung überschaubar gewesen und beliefen sich auf ca. 500,– EUR; sollte sich herausstellen, dass die Heizungsanlage erneuert werden müsse und zusätzlich ein Leistungsverzeichnis erforderlich wäre, wären allenfalls Kosten von höchstens ca. 1.000,– EUR zu erwarten. Die Einholung von Vergleichsangeboten für die Erstattung eines Gutachtens der hier in Rede stehenden Größenordnu...

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