Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen 980 C 70/11 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.01.2012 – 980 C 70/11 WEG – geändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung v. 23.05.2011, nach welchem der Rückbau der von den Voreigentümern der Kläger vorgenommenen Veränderung der Vorderfassade im Erdgeschoss rechts (Schaufenster und Eingang) beschlossen worden ist, insbesondere um eindringendes Oberflächenwasser vom Sockelmauerwerk fernzuhalten.

Zur Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat auf die Beschlussanfechtungsklage der Kläger den Beschluss zu TOP 7 v. 23.05.2011 mit Urteil vom 17.1.2012 für ungültig erklärt. Die Eignung der beschlossenen Maßnahme zur Verhinderung eindringenden Wassers könne dahinstehen; dahinstehen könne auch, ob die von den Voreigentümern der Kläger vorgenommene Baumaßnahme eine unzulässige bauliche Veränderung darstelle. Denn in jedem Fall seien die beabsichtigten Maßnahmen den Klägern unter Anwendung von § 242 BGB unzumutbar. Diesen sei nämlich beim Erwerb ihres Teileigentums eine eigenmächtig vorgenommene Veränderung durch die Voreigentümer nicht bekannt gewesen. Sie hätten somit davon ausgehen dürfen, dass das von ihnen erworbene Ladenlokal in seinem Bestand und seiner Gestaltung im Wesentlichen so erhalten bleiben würde. Wenn es zur Änderung von Eigentumsverhältnissen im Bereich einer Teileigentumseinheit komme, habe dies zur Folge, dass das Wiederherstellungsinteresse der übrigen Eigentümer insgesamt gegenüber dem Vertrauensschutz des Erwerbers im Hinblick auf die Gestaltung des Eingangsbereichs seines Teileigentums zurückstehen müsse. Maßgeblich beruhe diese Abwägung darauf, dass die Wohnungseigentümer über Jahre hinweg den vom Voreigentümer des Ladenlokals geschaffenen Zustand hingenommen hätten.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 23.01.2012 zugestellte Urteil am 21.02.2012 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 21.03.2012 begründet.

Sie tragen vor, der von den Klägern angefochtene Beschluss diene sowohl der Beseitigung einer ungenehmigten baulichen Veränderung als auch der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wegen der durch den Umbau geschaffenen Möglichkeit des Wassereintritts in das Mauerwerk und den Laden. Die baulichen Änderungen auf der anderen Seite des Hauseingangs seien weniger erheblich als die am Teileigentum der Kläger vorgesehenen; insbesondere sei der Eingangsbereich dort nicht nach hinten verlegt worden. Soweit dort Fenster zugemauert worden seien, sei beabsichtigt, den Rückbau zu verlangen. Die Änderung der Fassade sei schon am 25.06.2008 grundsätzlich beschlossen worden. Die Ausführung dieses Beschlusses habe sich wegen der Bauarbeiten am Hansaplatz jedoch verzögert. Die von dem Rechtsvorgänger der Kläger durchgeführten baulichen Veränderungen seien optisch nachteilig. Sie seien weiterhin deshalb nachteilig, weil durch sie Wasser eindringen könne. Der Mieter des Teileigentums der Kläger begrüße den geplanten Rückbau der Fassade. Die nötige Instandsetzung sei mit einfacher Mehrheit zu beschließen gewesen. Die Eigentümer hätten dabei ein weites Ermessen. Die Kläger seien Zustandsstörer und als Sonderrechtsnachfolger des Eigentümers, der die ungenehmigte bauliche Veränderung vorgenommen habe, zur Duldung des Rückbaus verpflichtet. Die beschlossene Kostenregelung zu Lasten der Gemeinschaft begünstige die Kläger. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verstoße der Rückbaubeschluss nicht gegen § 242 BGB. Die geltend gemachten Duldungsansprüche wären nur ausnahmsweise dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Kläger darauf hätten vertrauen können, nicht auf Duldung in Anspruch genommen zu werden. Hierfür genüge es nicht, dass ihnen der von ihrem Rechtsvorgänger vorgenommene Umbau nicht bekannt gewesen sei. Weitere Umstände hätten die Kläger nicht dargetan.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 17.01.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St.-Georg, Az.: 980 C 70/11, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und tragen vor, im Hinblick auf die auf der anderen Seite des Hauseingangs vorgenommenen Veränderungen könne es nicht um eine optische Einheitlichkeit der Fassade gehen. Der Pächter habe sich gegen den beschlossenen Umbau ausgesprochen. Es handele sich bei dem Umbau um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG. Um das Eindringen von Wasser zu verhindern, sei es nicht erforderlich, den Sockel unter dem Schaufenster um 57 cm zu erhöhen und dieses so – nach ihrem bestrittenen Vortrag – um 40 % zu verkleinern. Sie, die Kläger, genössen aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Beklagten Vertrauensschutz. Die Beklagten wollten mit...

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