Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 18.10.2010; Aktenzeichen 740 C 49/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2013; Aktenzeichen V ZR 238/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. Oktober 2010 – Az. 740 C 49/10 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit es um die Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Installation von Rauchwarnmeldern geht.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Nichtigkeit / Ungültigkeit des auf der Versammlung vom 20. April 2010 gefassten Beschlusses zu TOP 5 betreffend die Installation von Rauchwarnmeldern.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Die Parteien bilden die WEG Sch.straße … in 22… Hamburg (Marienthal). Auf der Eigentümerversammlung vom 20. April 2010 wurde ausweislich des Protokolls (vgl. Anlage K3, Bl. 9 d.A.) unter TOP 5 („Rauchwarnmelder”) mehrheitlich Beschluss gefasst über den „gemeinschaftlichen Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnräumen” und dessen Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage (TOP 5a), über die Beauftragung der Fa. Ob. mit dem Kauf und der Installation der Melder nebst Abschluss eines Wartungsvertrages (TOP 5b) sowie die Verteilung der Kosten der jährlichen Wartungen auf die Eigentumseinheiten (TOP 5c).

Mit seiner am 17. Mai 2010 per Telefax erhobenen Klage hat der schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger u.a. diesen Beschluss zu TOP 5 angefochten. Noch am selben Tag hat das Amtsgericht einen Gerichtskostenvorschuss von EUR 165,– auf der Basis des in der Klageschrift mitgeteilten vorläufigen Streitwertes von EUR 1.175,– angefordert (Bl. 1R d.A.). Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2010 (Bl. 14 d.A.) hat dieser sich beim Amtsgericht nach dem „Stand des Verfahrens” erkundigt; er habe bisher nichts weiter gehört. Am 9. Juli 2010 hat das Amtsgericht die Vorschussanforderung nochmals als „Erinnerung” abgesandt (ebd.). Am 28. Juli 2010 ist bei der Landesjustizkasse eine Zahlung von EUR 165,– eingegangen (vgl. Bl. I d.A.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Bl. 16 d.A.) hat das Amtsgericht den Kläger auf die Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. August 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er die Vorschussanforderung des Gerichts vom 17. Mai 2010 nicht erhalten habe; von dem „Erinnerungsschreiben” vom 9. Juli 2010 habe er am 13. Juli 2010 Kenntnis erlangt (vgl. Bl. 19 d.A.). Die Klage ist den Beklagten über die Verwaltung der WEG sodann am 3. August 2010 zugestellt worden (Bl. 20R d.A.).

Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 17. Mai 2010 geltend gemacht, dass er bereits in seinen Wohnräumen und dem Flur Rauchmelder angebracht habe. Er sei der Ansicht, dass er nunmehr nicht erneut gezwungen werden könne, dass in seinen Räumlichkeiten durch eine Fremdfirma neue Rauchmelder angebracht würden und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Seine Eigentumseinheit hätte daher von der Beschlussfassung ausgenommen werden müssen. Die jetzige Verpflichtung, den Einbau zu dulden, sei ein unzulässiger Eingriff in sein Eigentum und stelle wegen der damit verbundenen Kosten einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar.

Die Beklagten haben entgegnet, dass der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe, weil die Klage nicht mehr „demnächst” im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei. Ferner stehe ihnen eine Beschlusskompetenz hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern zu. Jedenfalls aber, so die Beklagten weiter, sei der vom Kläger angegriffene Beschluss zu TOP 5 nicht nichtig.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 2010 (Bl. 59 d.A.) betreffend den im Berufungsverfahren jetzt noch fortgeführten Streit der Parteien um TOP 5 wie folgt entschieden: „Der Eigentümerbeschluss vom 20.4.2010 zu Tagesordnungspunkt 5 (Einbau und Wartung von Rauchmeldern) ist nichtig.” In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb nicht für ungültig erklärt werden könne, weil er nach Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG bestandskräftig geworden sei. Eine Rückwirkung der Zustellung der Klage am 3. August 2010 nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil dem Kläger ein erhebliche Zustellungsverzögerung zur Last falle. Er wäre gehalten gewesen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzufragen, ob die Klagezustellung bereits veranlasst worden sei; diese sei jedoc...

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