Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Kinderlärms ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung

 

Orientierungssatz

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 553 BGB wegen des Lärms der Kinder des Mieters setzt grundsätzlich eine Abmahnung und einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung, erneutem Verstoß und Kündigung voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abmahnung im Februar 1999 erfolgte und die Kündigung im Mai 2000 ausgesprochen wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738860

NZM 2003, 309

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