Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.09.2011; Aktenzeichen 5 StR 384/11)

 

Tenor

  • 1.

    Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, bis zur Beendigung des mit der Verfügungsklägerin bestehenden Handelsvertreterverhältnisses (30. Juni 2011) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs eine konkurrierende Tätigkeit zu der Verfügungsklägerin auszuüben, insbesondere für ein Konkurrenzunternehmen der Verfügungsklägerin, das sich mit dem Vertrieb von Versicherungen, Bausparverträgen, Immobilien- und Kapitalanlageprodukten sowie Finanzierungen befasst, tätig zu werden und/oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder Indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder dieses in anderer Weise zu unterstützen.

  • 2.

    Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung I. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um Finanzdienstleistungsunternehmen, das als Handelsmaklerin gem. § 93 HGB tätig ist und sich u.a. mit der Beratung, Betreuung und Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträgen befasst. Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 1. Mai 2009 als selbständiger Handelsvertreter für die Verfügungsklägerin tätig und beschäftigt sich insbesondere mit der Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Finanzierungen, Immobilien, Kapitalanlagen und Maklerverträgen. Die Beteiligten schlössen zunächst im April/Mai 2009 den als Anlage AS 2 vorgelegten Finanzberatervertrag, auf dessen Grundlage der Verfügungsbeklagte bei der Verfügungsklägerin die Position eines Finanzberaters übernahm (Ziff. 2.5). Unter dem 31. Januar/8. Februar 2011 schlössen die Parteien einen weiteren Finanzberatervertrag, welcher vollumfänglich an die Stelle des ursprünglichen Vertrages trat und diesen ersetzte (Anlage AS 3). Ausweislich Ziff. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Finanzberatervertrag (Anlage 1 d. Vertrages) unterliegt der Verfügungsbeklagte für die Dauer seines Vertragsverhältnisses mit der Verfügungsklägerin einem Wettbewerbsverbot.

Mit Schreiben vom 10. März 2011 kündigte der Verfügungsbeklagte den Finanzberatervertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin (Anlage AS 6). Die Verfügungsklägerin bestätigte mit Schreiben vom 18. März 2011 das Ende des Finanzberatervertrages zum 30. Juni 2011 (Anlage AS 7). Unter dem 11. April 2011 legitimierte sich der Verfügungsbeklagtenvertreter und kündigte per Telefax an, für den Verfügungsbeklagten die fristlose Kündigung des Finanzberatervertrages ausgesprochen zu haben (Anlage AS 11). Unter dem 12. April 2011 ging die ausgesprochene fristlose Kündigung bei der Verfügungsklägerin ein (Anlage AS 12). Ein Kündigungsgrund war nicht enthalten. Die Verfügungsklägerin wies mit Schreiben vom 13. April 2011 die fristlose Kündigung zurück (Anlage AS 13). Gleichzeitig forderte sie den Verfügungsbeklagten auf, bis zum 19. April 2011 zu erklären, dass er sich an seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Finanzberatervertrag, insbesondere das Wettbewerbsverbot, halten werde. Eine Rückäußerung erhielt die Verfügungsklägerin nicht.

Der Verfügungsbeklagte ist zwischenzeitlich für die M. AG mit Sitz in E. tätig. Bei der M. AG handelt es sich ebenfalls um ein Finanzdienstleistungsunternehmen.

Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen von dem Verfügungsbeklagten, insbesondere in der Form der Aufnahme einer im Verhältnis zu ihr stehenden Konkurrenztätigkeit.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte rügt zunächst die sachliche, hilfsweise auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er ist der Auffassung, es handele sich um eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit.

Der Verfügungsbeklagte ist weiter der Ansicht, das Vertragsverhältnis der Parteien habe am 30.04.2011 schon aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 10.03.2011 geendet. Weil ein neuer Vertrag an die Stelle des bisherigen Vertrages getreten sei, sei der bisherige Vertrag der Parteien mit Wirkung vom 01.03.2011 an nicht mehr existent. Aus Ziff. 6 des neuen Vertrages ergebe sich, dass das Vertragverhältnis im ersten Jahr der Zusammenarbeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden könne.

Der Verfügungsbeklagte trägt weiter vor, aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 44 ff. d.A.) gehe eindeutig hervor, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Finanzberatervertrages vorgelegen habe und die außerordentliche Kündigung daher wirksam sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin um ein unabhängiges Unternehmen handele. Dies sei wegen der geplanten Beteiligung der S. indes nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen d...

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