Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 33 C 3252/98-26)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.1.2000, 33 C 3252/98-26, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.708,05 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.9.1998 zu zahlen.

Im übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 18 %, der Beklagte 82 % zu tragen.

 

Gründe

Der Beklagte war aufgrund eines Mietvertrages vom 1.9.1994 Mieter einer Wohnung des Klägers, als Mietzins war ein Betrag von 1.300 DM zuzüglich 280 DM Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Die Schlüssel zu der Wohnung wurden nach Beendigung des Mietverhältnisses am 3.3.1998 zurückgegeben.

Der Kläger verlangt vom Beklagten nunmehr Schadensersatz wegen unzureichend durchgeführter Renovierungsarbeiten, Beschädigungen der Einrichtung und Nutzungsausfall.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da es die teilweise begründeten Ansprüche des Klägers durch das Kautionsguthaben als gedeckt angesehen hat. Die Ansprüche auf Ersatz der Kabelgebühren und auf Nutzungsausfall für den Zeitraum der Renovierungsarbeiten März bis Mai 1998 hat es als unbegründet erachtet.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Er wendet sich gegen die Aberkennung des Mietausfallschadens, da infolge der mangelhaften Renovierung die Wohnung nicht vermietbar gewesen sei. Hinsichtlich der Kabelanschlussgebühren trägt er vor, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Ummeldung des Kabelanschlusses auf seinen Namen nicht nachgekommen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 4.548,05 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.1.2000 festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Mietsicherheit nicht in Höhe von 3.295,85 DM durch Aufrechnung des Klägers erloschen ist.

Er verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ausführungen über den Mietausfallschaden und ist der Meinung, dass jedenfalls keine Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 1998 geschuldet werde, da die erforderlichen Arbeiten insoweit verzögert worden seien. Für die Anschlussberufung greift er die Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Renovierungskosten an.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze, auf die erstinstanzlich nach Zurückverweisung durchgeführte Beweisaufnahme und auf den Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils vom 27.1.2000 verwiesen.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Den Kläger stehen im ausgeurteilten Umfang Ansprüche auf Entschädigung für Nutzungsausfall und für die Kabelgebühren zu.

Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Beklagte seinen Verpflichtungen zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Renovierung nicht nachgekommen. Die Kammer schließt sich insoweit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil vollinhaltlich an. Der Vortrag des Beklagten in zweiter Instanz über den Zeitpunkt der Abholung der Schlüssel zur Durchführung von Renovierungsarbeiten vermag an dem Ergebnis der Beweisaufnahme letztlich nichts zu ändern Denn unstreitig war der Beklagte zur Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet Damit lag die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht bei ihm. Selbst wenn die gegensätzlichen Aussagen über die Ausführung der Renovierungsarbeiten gleichmäßig gewichtet werden, kann keiner dieser Aussagen ein Vorzug eingeräumt werden. Denn den jeweiligen Zeugen kann ein eigenes Interesse am Beweisergebnis nicht abgesprochen werden, da sie jeweils mit einer Partei in Beziehung stehen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vertrags des Beklagten kann allenfalls von einem non liquet gesprochen werden, sodass letztlich der Beklagte hinsichtlich der Erfüllung seiner Renovierungspflicht beweisfällig geblieben ist.

Daraus folgt aber auch, dass der Beklagte gemäß § 326 BGB zum Ersatz aller Schäden aus der Nichterfüllung seiner Renovierungspflicht verpflichtet war.

Zu diesen ersatzfähigen Schäden gehört auch der Mietausfallschaden. Hinsichtlich des Nachweises eines solchen Schadens folgt die Kammer nicht den restriktiven Ausführungen im angefochtenen Urteil. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB, dass dem Kläger der geltend gemachte Ausfallschaden zusteht. Da es sich bei dem Wohnraum um ein marktgängiges Wirtschaftsobjekt handelt, ist unter Zugrundelegung der genannten Vorschrift davon auszugehen, dass die Wohnung im renovierten Zustand auf dem Mietmarkt hätte weiter...

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