Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 310 C 175/14)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf die Gebührenstufe bis 2.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die klagende WEG begehrt von der beklagten Eigentümerin restliches Hausgeld aufgrund der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 2013 beschlossenen Abrechnung. Dieser Beschluss wurde angefochten, das Amtsgericht hat den Beschluss für ungültig erklärt, gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Der Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben, hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Nachdem zwischenzeitlich die Berufung in dem Anfechtungsverfahren zurückgenommen worden ist, haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Dies führt bei der insoweit anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache dazu, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Denn das Verteidigungsvorbringen in diesem Verfahren war – bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung – ohne Erfolgsaussichten. Gemäß § 23 Abs. 4 WEG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364). Daher hätte – ohne das erledigende Ereignis – die Beklagte den Rechtsstreit verloren, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insoweit ist es auch ohne Belang, dass das Anfechtungsverfahren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren nur deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weil gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden ist. § 23 Abs. 4 WEG stellt ausdrücklich auf eine rechtskräftige Entscheidung ab. Im Übrigen verkennt die Beklage, dass nicht die Klägerin im hiesigen Verfahren (die WEG) sondern die hiervon personenverschiedenen beklagten übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren Berufung eingelegt haben. Bereits mangels einer Personenidentität kann die Frage der Erfolgsaussichten im Anfechtungsverfahren auf die Billigkeitsentscheidung in diesem Verfahren keinen Einfluss haben.

Eine andere Entscheidung folgt, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nicht daraus, dass die Ungültigkeitserklärung dazu führt, dass die Gültigkeit der Beschlüsse ex tunc entfällt. Zwar führt dieses dazu, dass die Beklagte, soweit die Beschlüsse vollzogen worden sind, ggf. einen Folgenbeseitigungsanspruch hat, dieser bezieht sich aber nicht auf die Kosten der Beklagten bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits.

Denn da – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens – in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig ohne jegliche Erfolgsaussicht (vgl. BGH a.a.O.), so dass die hierfür aufgewandten Kosten keinen kausalen Schaden durch die Beschlussfassung darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1606). Daher kommt es auch auf die Frage, inwieweit ein entsprechender Erstattungsanspruch im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, nicht an.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Denn gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO darf die Rechtsbeschwerde daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr; vgl. zuletzt BGH WuM 2012, 332).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 49 a GKG.

 

Unterschriften

Dr. Zschieschack, Reiche, Sparrer

 

Fundstellen

Haufe-Index 9063832

WuM 2015, 689

ZWE 2015, 427

MietRB 2015, 334

NJW-Spezial 2015, 643

IWR 2015, 48

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