Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2012; Aktenzeichen 292a C 197/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Juni 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 292a C 197/12 – teilweise abgeändert.

Der Beschluss zu TOP II.III der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2011 (Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan 2011/2012) wird hinsichtlich der Einzelwirtschaftspläne in Bezug auf die Position „Verwaltervergütung TH” für ungültig erklärt.

Der Beschluss zu TOP III.IX Satz 1 der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2011 (Die Verwaltung wird beauftragt, der F. GmbH aufzugeben, die gesamten Heizkosten der Eigentümergemeinschaft in Rechnung zu stellen) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden zu 69% den Klägern und zu 31% den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 12.308,32 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. in Düsseldorf, deren Verwalterin die Beigeladene ist.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 22 Einfamilienhäusern (sogenannte „Town” – Häuser) und 7 Mehrfamilienhäusern. Die Kläger sind die Wohnungserbbauberechtigten der 22 Einfamilienhäuser.

Nach § 5 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 28. April 2006 (Blatt 25ff GA) werden jeweils Untererbbauberechtigtengemeinschaften für die 7 Mehrfamilienhäuser und jeweils für die 22 Einfamilienhäuser gebildet. Im Einzelnen folgt:

Bei den 22 Einfamilienhäusern handelt es sich um Reihenhäuser in vier Vierer-Gruppen und eine Sechser-Gruppe mit jeweils durch eine Brandmauer getrennten, selbständigen Teilen, von denen jeder eigene Versorgungseinrichtungen, Hausanschlüsse, Heizung und eigene Zugänge besitzt. Demzufolge soll jedes der 22 Einfamilienhäuser vom jeweiligen Wohnungserbbauberechtigten selbst unterhalten und verwaltet werden.

Die 22 Einfamilienhäuser werden der alleinigen Nutzung des jeweiligen Wohnungserbbauberechtigten zugewiesen, während die 7 Mehrfamilienhäuser der gemeinschaftlichen Nutzung der jeweiligen Mitwohnungserbbauberechtigten zugewiesen werden. Den Nutzungsrechten unterliegt jeweils die gesamte Bausubstanz der Gebäulichkeiten mit allen technischen Einrichtungen und allen Anlagen und sämtlichen Räumen im betreffenden Gebäude, die nicht im Sondereigentum stehen.

§ 11 der Teilungserklärung verhält sich wie folgt:

Lastentragung

1.

Für die Kosten und Lasten gilt folgendes:

a)

Jeder Wohnungserbbauberechtigte der 22 Einfamilienhäuser trägt die seinen Haus- und Grundstücksteil betreffenden Kosten und Lasten einschließlich Verkehrssicherungspflicht allein.

b)

Jede Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft für die 7 Mehrfamilienhäuser trägt sämtliche Kosten und Lasten ihres Gebäudes so, wie wenn sie eine eigene echte Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft wäre. Die Verteilung der Kosten geschieht nach den Mitberechtigungsanteilen bzw. anderen üblichen Verteilungsschlüsseln in dieser Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Dazu wird auch eine getrennte Instandhaltungsrücklage gebildet. Dabei trägt jeder Mitwohnungserbbauberechtigte die auf ihn bzw. sein Sondereigentum entfallenden Kosten allein, für die eigene Meßvorrichtungen vorhanden sind oder die sonst in einwandfreier Weise gesondert festgestellt werden können. Alle nicht einer Unterwohnungserbbauberechtigtengemeinschaft zugeordneten Kosten und Lasten tragen sämtliche Mitwohnungserbbauberechtigten im Verhältnis ihrer Mitberechtigungsanteile.

Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Die Kosten der Heizungen (Verbrauch, Instandhaltung, Reparaturen, Erneuerungen etc.) tragen die an eine Heizung angeschlossenen Wohnungserbbauberechtigten. Hierbei werden die Kosten für Heizung 60 % – sechzig vom Hundert –, und die Kosten der Warmwasserversorgung mit 70 % – siebzig vom Hundert – auf den Verbrauch, im übrigen auf Wohn- und Nutzfläche umgelegt. Die zuständige Unterwohnungserbbauberechtigtenversammlung kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit zwei Drittel Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel beschließen.

c)

Soweit einem Sondereigentum ein Sondernutzungsrecht an Bauteilen oder Freiflächen (z.B. Garten, Terrasse) zugewiesen ist, hat der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung hierfür allein zu tragen.

d)

Alle Wohnungserbbauberechtigten tragen alle Kosten der Unterhaltung (einschließlich Winterdienst), Instandsetzung und Erneuerung der oberirdischen Wegeflächen, soweit sie nicht Sondernutzungsflächen darstellen, im Verhältnis ihrer Mitberechtigungsanteile.

e)

Die Verwaltungskosten werden von jeder Wohnungserbbaurechtseinheit getragen mit Ausnahme der 22 Einfamilienhauseinheiten, da für die Einfamilienhauseinheiten selbst kein Verwaltungsaufwand entsteht. Im übrigen werden die Verwaltungskosten auf die Wohnungserbbaurechtseinheiten jeweils in gleicher Höhe eingeteilt.

3.

Der für das Wirtschaftsjahr beschlossene Wirtschaftsplan bleibt auch na...

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