Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17.2.2012 bleibt aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner haftet.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) an die Klägerin 10.500,00 € (i. W.: zehntausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 9.8.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Erklärung betreffend die Abtretung gemäß sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen, in Annahmeverzug befindet

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und 2) trägt die Klägerin je zur Hälfte, im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.2.2012 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Form einer Treuhandbeteiligung an der B (im Folgenden: B) mit Sitz in H.

Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 08.09.2008 mit einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 500,00 € als treuhänderische Kommanditistin an der B. Die Fondslaufzeit war konzipiert bis zum 31.12.2011.

Bei der B handelte es sich um einen sog. vermögensverwaltenden Fonds. Dieser sollte das eingesammelte Kapital in Genussrechte an einer in Dubai ansässigen Gesellschaft, der B2 (im Folgenden: B2), investieren. Die B2 sollte ihrerseits durch Immobiliengeschäfte in Dubai Gewinne erwirtschaften, die zu einer Wertsteigerung der Genussrechte führen sollten.

Die Anleger wurden jeweils mit Hilfe eines Prospektes geworben, in dem das Fondskonzept beschrieben wurde.

Als Partner der B ist die B3 (im Folgenden: B3) genannt, die nach dem Prospekt die Auswahl der Investitionsobjekte sowie den An- und Verkauf vornehmen sollte.

Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 und der B3. Gleichzeitig war die B3 zu 95 % Mitgesellschafterin der B2.

Gründungsgesellschafter der B waren die B4 (im Folgenden: B4) als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die E (im Folgenden: E) und die B5 (im Folgenden: B5) als Kommanditisten. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter sowohl der B4 als auch der B5 war der Beklagte zu 1), Geschäftsführer der E war der Beklagte zu 3).

Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des Beklagten zu 1).

Als "Schlüsselperson" wird im Prospekt der Beklagte zu 2) beschrieben. Dazu heißt es im Prospekt: " Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgängerfondsgesellschaften der B Unternehmensgruppe hat dabei Herr M geleistet. Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M...".

Der Beklagte zu 2) hatte unstreitig auch die alleinige Verfügungsbefugnis über das Clearingkonto, auf das sämtliche Gelder aus den Fonds II bis VII gezahlt wurden und von dem die Ausgaben für alle Fonds getätigt wurden.

Die E hielt als Treuhandkommanditistin die Anteile der Anleger, indem sie von den einzelnen Anlegern - so auch von der Klägerin - beauftragt wurde, den Beitritt zur B zu bewirken und die Kapitalanlage treuhänderisch zu verwalten und zwar entsprechend dem Treuhandvertrag zwischen der E und der B.

Die Vollständigkeitserklärung des Prospekts per 25.06.2008 unterschrieb der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der B4.

Der Prospekt ist erstmals am 4.7.2008 in der G Zeitung veröffentlicht worden.

Er wurde von der Anwaltspartnerschaftsgesellschaft, C erarbeitet. Die Prospektbegutachtung erfolgte durch die S.

Diesen Beteiligten haben die Beklagten zu 1) und 3) den Streit verkündet, sie sind dem Rechtsstreit beigetreten.

Wegen des Inhaltes des Prospektes und des Treuhandvertrages wird auf die Anlagen im Verfahren 21 O 221 / 11 verwiesen, die der Kammer und den Prozessbevollmächtigten bekannt sind.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung (§§ 280, 311 BGB), aus Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG) und aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 263, 264a, 266 StGB; § 826 BGB).

Gegen die Beklagten wurde in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft Bielefeld zu den Aktenzeichen 6 Js 39/10 ...

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