Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger beabsichtigte, sich im Immobilienbereich finanziell zu engagieren. Nachdem er im Internet recherchiert hatte, nahm er zu einem Vermittler, dem - nicht vernommenen - Zeugen I., Kontakt auf. Während eines gut 2-stündigen Informationsgesprächs überreichte der Vermittler I. dem Kläger den Beteiligungsprospeckt bezüglicher der VII. E.-KG. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Beitrittserklärung, die er in der Folgezeit unterschrieb (Blatt 18 der Akten). Danach beauftragte und bevollmächtigter er als Treugeber die Firma F. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer E. N. in H. (Treuhänder), seinen Beitritt zur Beklagten mit einem Beteiligungsbetrag von 10.000,00 € zuzüglich 3 Prozent Agio zu bewirken und nach Einzahlung der gezeichneten Kapitalanlage seinen Gesellschafsanteil treuhänderisch im eigenen Namen, aber für seine Rechnung zu verwalten.

Bei der Beklagten handelt es sich eine geschlossene Fondgesellschaft mit Sitz in H.. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigte Arabische Emirate), die den Erwerb und den Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten und erstellten Wohn- und Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z. B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die B. Beteiligungs-GmbH in H.. Gründungskommanditisten sind die F. Verwaltungs- und Beteiligungs-mbH als Treunhandkommanditistin sowie die B. Fonds-Initiatoren GmbH. Nach § 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags sollen sich an der Fondsgesellschaft weitere Personen unmittelbar als Kommanditisten (Direktkommanditisten) oder mittelbar die Treuhandkommanditisten (Treugeber) beteiligen. Treugeber werden im Innenverhältnis wie Kommanditisten behandelt.

§ 4 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:

"Der Beitritt eines Anlegers erfolgt regelmäßig als Treugeber durch den Abschluss eines Treuhandvertrages mit den Treuhandkommanditisten und die entsprechende Erhörung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditisten, um den von Anlegern gewählten in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetag. In Erfüllung des Treuhandauftrages hat die Treuhandkommanditisten Beitrittserklärungen entgegenzunehmen und nach Maßgabe dieses Vertrages und der Bedingungen der Beitrittserklärungen den Anlegern die Stellung als Direktkommanditist oder Treugeber zu verschafften."

Die Idee der Gesellschaftsbeteiligung wird auf Seite 9 des Prospekts wie folgt dargestellt 1:

"Die Anleger investieren in die Kommanditbeteiligung der VII. E. Fonds KG, die wiederum in von der B. Investment in Projects LLC begebene Genussrechte investiert. Genussrechte sind darlehensähnliche Finanzierungsinstrumente mit Gewinnbeteilugnsrecht. Für die Überlassung des Genussrechtskapitals erhält der siebte E.-Fonds keine Zinsen sondern Gewinnbeteiligungsrechte. Damit partizipieren die Anleger wirtschaftlich betrachtet mittelbar an den Teilflächen des "F. Tower" sowie des "M. S. Business Center" und an weiteren Immobilienprojekten, für deren Erwerb des Genussrechtskapital verwendet wird. Im wirtschaftlichen Ergebnis nehmen die Anleger also indirekt am boomenden Immobilienmarkt der VAE teil. Dabei erzielen die Anleger steuerfreie Gewinne."

Die Risiken werden auf Seite 15 des Prospekts, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, folgendermaßen beschrieben:

"Die Fondsgesellschaft hält nur eine schuldrechtliche Beteiligung an der Genussrechtsschuldnerin. Infolgedessen haben die Anleger keinerlei Einfluss auf die Investitionsentscheidungen der Genussrechtsschuldnerin. Die fachliche Eignung, Leistung sowie Integrität des jeweiligen Managements der Genussrechtsschuldnerin hat einen wesentlichen Einfluss auf den Anlageerfolgt de Beteiligung. Gelingt es dem Management nicht hinreichende Gewinne in der Genussrechtsschuldnerin zu erzielen, mindert sich die Rendite des Genussrechtskapitals entsprechend. Das Genussrechtskapital vermittelt eine Gewinnbeteiligung. Sollte die Genussrechtsschuldnerin Verluste erzielen, könnte die Rückzahlung des Genussrechtskapitals und damit des Anlegerkapitals gefährdet sein und im schlimmsten Fall zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) führen."

Entsprechen der Beitrittserklärung vom 16.07.2008 überwies der Kläger in der Folgezeit 10.300,00 € auf das angegebene Treuhandkonto. Die Beklagte überwies die bei ihr investierten Gelder der Treugeber-Gesellschafter in dem prospe...

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