Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 9 C 73/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 9 C 73/04 – abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der fachgerechten Errichtung einer im Fenstersturz/Fensterlaibung mobil zu installierenden Satellitenempfangsanlage zuzustimmen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Nachdem der Kläger ursprünglich die Zustimmung der Beklagten zur fachgerechten Errichtung einer handelsüblichen Satellitenempfangsanlage an einer zum Empfang geeigneten, vom Beklagten näher zu bestimmenden Stelle am Wohnhaus in der Lindenthaler Allee 73 in 14163 Berlin begehrt hat, beantragt er nunmehr sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, der fachgerechten Errichtung einer im Fenstersturz/Fensterleibung mobil zu installierenden Satellitenempfangsanlage am Wohnhaus in der Lindenthaler Allee 73 in 14163 Berlin zuzustimmen.

Er beantragt ferner hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise beantragt er,

den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EGV vorzulegen mit dem Ersuchen, die folgende Auslegungsfrage zu beantworten: Sind die Grundsätze des Europäischen Warenverkehrs gemäß Artikel 28 bis 30 EGV und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 ff. EGV im Hinblick auf Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte so auszulegen, dass im allgemeinen Jedem, der eine Parabolantenne nutzen möchte, die Möglichkeit zuerkannt werden muss, eine Parabolantenne und zu nutzen?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511 ff. zulässige Berufung führt im Umfang des in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrages zum Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch darauf zu, eine mobile Satellitenempfangsanlage im Fenstersturz bzw. in der Fensterleibung eines Fensters der vom Kläger innegehaltenen Wohnung zu installieren.

Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger bedarf hierfür nicht der Zustimmung der Klägerin gemäß Nr. 2 (3) e der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen, die als Anlage zum Mietvertrag der Parteien vom 15. August 2001 vereinbart sind.

Zum einen kann der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau … Mieter der streitgegenständlichen Wohnung ist, den Anspruch auch allein geltend machen, weil insoweit der. Kläger und seine Ehefrau Gesamtgläubiger des mietvertraglichen Anspruchs im Sinne von § 428 BGB sind.

Einer Zustimmung der Beklagten bedarf es hierfür zum anderen nicht, weil die vom Kläger beabsichtigte Installation der mobilen Parabolantenne an einem Fenster der von ihm innegehaltenen Wohnung mittels einer Teleskopstange, die zwischen dem unteren und dem oberen Fensterrahmen eingespannt und deren Kabel mit einem Adapter unterhalb der Fensterrahmen in die Wohnung geleitet werden, ohne dass die Substanz des Hauses durch eine feste Installation betroffen wäre, im Rahmen des normalen Mietgebrauchs des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB liegt.

In Ergänzung der Ausführungen des Urteils der Kammer vom 12. September 2003 (63 S 66/03, GE 2003, 1330) kommt es daher weder auf den Umstand an, dass der Kläger sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsbürgerschaft innehält noch auf die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien stehenden Mietvertrags enthaltene Zustimmungspflicht zur Anbringung einer Antenne, die im Sachverhalt des vorzitierten Urteils der Kammer ebenfalls (dort: Nr. 7 [1 K]) vereinbart war. Auch wenn im vorliegenden Fall die Anbringung der mobilen Parabolantenne nicht auf einem Balkon, sondern im Fensterrahmen der Wohnung erfolgen soll, gilt nichts anderes: Es unterliegt im Rahmen der Vermietung der Wohnung an den Kläger und seine Ehefrau nicht mehr der Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeit der Beklagten, bei fehlender Substanzverletzung des Hauses den Mieter – sei es im Rahmen der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Mietgebrauchs im Sinne von § 535 Abs. 1 S. 1 BGB – in Hinblick auf die Anbringung von leicht zu entfernenden Gegenständen, die nicht fest installiert sind, in irgendeiner Form zu beschränken. Insofern bestehen nachhaltige Unterschiede zwischen der Aufstellung einer Parabolantenne auf einem Balkon oder einer mobilen Anbringung innerhalb eines Fensterrahmens nicht. Weder ist die zur Anbringung von nicht mobilen Parabolantennen existierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27; BVerfG NJW 1994, 2143) noch sind die Normen des EU-Rechts (Art. 28 ff. EGV) einschlägig, weil zum einen – wie in der v...

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