Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Teilurteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 7 C 451/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. August 2006 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Köpenick – 7 C 451/05 – teilweise geändert:

Die Verurteilung der Kläger zu den Nr. 1, 11, 16, 19, 28, 31, 32 und 33 wird geändert und die Widerklage insoweit abgewiesen.

Die Verurteilung der Kläger zu Nr. 5 wird geändert und neu gefasst:

5. Im vorderen Bereich des Flures sind an der Decke dünne Risse in der Oberfläche erkennbar. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Verurteilung der Kläger zu Nr. 15 wird geändert und neu gefasst:

15. Der Dielenfußboden im Bad ist uneben und gibt nach. Die Dielen sind wegen der offenen Fugen für eine normale Badbenutzung nicht geeignet. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

I. 1. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Beschwer der Kläger bemisst sich nicht nach dem mit Beschluss der Kammer vom 21. November 2006 festgesetzten Streitwert von 273,57 €. Die Betrag betrifft nur den Streitwert für die Kosten. Maßgeblich für die Beschwer der Kläger ist die materielle Beschwer. Diese bestimmt sich bei einem Vermieter, der zur Instandsetzung der Mietsache verurteilt worden ist, nach den hierfür erforderlichen Kosten. Diese übersteigen angesichts der Fülle der zu treffenden Maßnahmen den Betrag von 600,00 €. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung der Kläger ist damit insgesamt zulässig.

2. Die Berufung der Beklagten ist nur als Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO zulässig. Denn die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist nicht erreicht. Die Beschwer eines Mieters, dessen Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach der Minderung der Miete, die er wegen dieser Mängel geltend machen kann. Hierbei ist aber nicht der für den Kostenstreitwert maßgebliche Jahresbetrag der Minderung, sondern der gemäß § 9 Satz 1 ZPO maßgebliche Betrag von 3,5 Jahren anzusetzen. Durch den Beschluss der Kammer ist der Kostenstreitwert für die Berufung der Beklagten auf 145,60 € festgesetzt worden. Die Beschwer beläuft sich auf 145,60 € × 3,5 = 509,60 €. Das Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Anschlussberufung nicht erforderlich. Die Form- und Fristvorschriften des § 524 Abs. 2 und 3 ZPO sind erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung der Kläger ist zum Teil begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

III. Die Beklagten sind auf Grund eines am 23. Juni 1993 mit Herrn … geschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung im Hause …, zweites Obergeschoss rechts, …. Die Wohnung besteht laut Vertrag aus einem Zimmer, einer Küche, einem Korridor und einem Bad mit Toilette. Die Wohnung war mit einem Gasherd und einer Spüle ausgestattet, die der Vermieter funktionsfähig herstellen sollte. In dem Vertrag hieß es weiter, dass die Mieter einer “umfassenden Instandsetzung und Modernisierung” zustimmten.

Das Grundstück war ursprünglich Eigentum des Volkes, dessen Rechtsträger der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung … war. Auf Grund eines Restitutionsbescheides vom 12. November 1992 wurde Frau … am 11. Februar 2004 im Grundbuch eingetragen. Am selben Tage wurde auf Grund einer Auflassung vom 27. Oktober 1993 Herr … im Grundbuch eingetragen. An deren Stelle wurden am 31. Oktober 1994 drei Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 22. September 1999 wurden die Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Umstand, dass Herr … nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, ist unschädlich für den Eintritt des Herrn … in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses gemäß § 571 Abs. 1 BGB. Einer unwidersprochenen Erklärung der Beklagten im Termin zur Folge war Herr … als Erwerber des Grundstücks vorgesehen. Der Erwerb scheiterte später aus im einzelnen nicht vorgetragenen Gründen. Wenn der Eigentümer eines Grundstücks einen Dritten zum Abschluss eines Mietvertrages im eigenen Namen ermächtigt und das Grundstück später von dem Eigentümer an einen Erwerber veräußert, tritt dieser in analoger Anwendung von § 571 Abs. 1 BGB a. F. beziehungsweise § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 566 Rdnr. 41; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 566 Rdnr. 7).

Im Januar 1997 zeigten die Beklagten der Verwalterin des damaligen Vermieters einen Wasserschaden infolge des Rohrbruchs in der darüberlieg...

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