Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Aufschlüsselung der Heizkostenabrechnung. Wohnraummiete: Umlagefähigkeit von Wartungs- und Hauswartskosten. Wohnraummiete: Einsichtnahme in Nebenkostenunterlagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Heizkostenabrechnung ist unwirksam, wenn sämtliche Kosten in einem Gesamtbetrag angegeben sind, ohne sie entsprechend den in HeizkV § 7 Abs 2 bzw § 8 Abs 2 (juris: HeizkostenV) aufgeführten Kostenarten aufzugliedern.

2. Wartungskosten für Feuerlöscher und Pumpen sind als kalte Betriebskosten umlagefähig.

3. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung, die durch den Hauswart erfolgt, sind zumindest dann als Hauswartskosten umlagefähig, wenn sonst doppelt so hohe Kosten durch ein Fremdunternehmen entstehen würden.

4. Hat die Hausverwaltung dem Mieter vier Termine zur Einsicht in die Betriebskostenunterlagen angeboten, der Mieter aber keinen der Termine wahrgenommen, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß ihm infolge Verweigerung der Einsichtnahme eine substantiierte Stellungnahme zu den Betriebskosten nicht möglich sei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737002

NZM 2002, 65

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