Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung wegen des Nutzungsinteresses eines Mitvermieters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht.

2. Der geltend gemachte Eigenbedarf ist vernünftig und nachvollziehbar, wenn einer der Miteigentümer und Vermieter mit dem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind in der gekündigten Wohnung zusammenlegen will.

3. Der Vermieter braucht eine ihm gehörende Wohnung dann nicht als Alternativwohnung in Anspruch zu nehmen, wenn darin der vernünftige Bedarf nicht gleichwertig gedeckt werden kann. Dem Vermieter ist es auch nicht zuzumuten, mehrere kleinere Wohnungen baulich zusammenzulegen, um in der dann entstehenden größeren Wohnung seinen Eigenbedarf zu decken.

4. Kommt es bei der Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen darauf an, ob die eine oder andere Mietpartei ihre Lebensplanung ändern muß, kommt dem Vermieterinteresse der Vorrang zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736996

NZM 2001, 583

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