Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 9 C 40/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 9 C 40/01 – wird insoweit zurückgewiesen, als auf die Widerklage festgestellt worden ist, dass die Beklagten wegen eines Heizungsmangels (Heizungsthermostate) bis zu dessen Beseitigung berechtigt sind, die Nettokaltmiete um 8 % zu mindern.

Auf die Berufung der Beklagten wird das oben näher bezeichnete Urteil – soweit die Widerklage teilweise abgewiesen worden ist – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten entgegen der Regelung in § 5 des am 7. November 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages über die Wohnung … Berlin, sowie entgegen Ziffer 3.8 der Anlage 2 zu diesem Mietvertrag nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung auszuführen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 525 S. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

Zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist. Für das weitere Berufungsverfahren sind jedoch bereits die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Sinne ist die Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO auszulegen, denn insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zu einer schnellstmögliche Anwendung der neuen Vorschriften kommen, was bei den Vorschriften möglich ist, die das Berufungsverfahren nach Einlegung der Berufung regeln.

I.

Die statthaften (§ 511 ZPO a.F.), den notwendigen Wert der Beschwer erreichenden (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), form- und fristgerecht eingelegten und begründeten (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.) Berufungen sind zulässig.

Auch die Berufung der Klägerin erreicht den notwendigen Wert der Beschwer des § 511 a Abs. 1 ZPO (a.F.). Denn die Klägerin verfolgt den erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanspruch von 915,50 DM weiter und wendet sich gegen die Verurteilung durch die Widerklage, die einen Wert von (1.348,95 DM × 8 % × 24,5 Monate × 80 % =) 2.115,15 DM hat; dabei war als Wert die fiktive Minderung von 8 % der Nettokaltmiete (wie beantragt bzw. festgestellt) für 24,5 Monate (§ 9 ZPO, beschränkt auf die Heizperiode) anzusetzen, wobei nur 80 % anzusetzen sind, weil es sich um eine positive Feststellungsklage handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

In dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang kann durch Teilurteil entschieden werden, weil der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist und es sich um mehrere Streitgegenstände handelt, die mit den verbleibenden Ansprüchen in keiner Abhängigkeit stehen, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO).

A. Berufung der Klägerin

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin u.a. gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagten wegen eines näher bezeichneten Mangels der Thermostatventile zur Minderung der Nettokaltmiete um 8 % berechtigt sind. Die Klägerin hält die Feststellungsklage für unzulässig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die (Wider-)Klage zulässig. Die Beklagten brauchen sich nicht auf die Möglichkeit der Instandsetzungsklage verweisen zu lassen. Minderungsrecht und Instandsetzungsanspruch bestehen nebeneinander, ohne dass die Beklagten verpflichtet sind, beide zusammen oder den (vermeintlich) vorrangigen Instandsetzungsanspruch geltend zu machen. Dem Mieter bleibt es überlassen, in welcher Weise er den Vermieter zur Instandsetzung bewegen will. Dies kann durch eine Instandsetzungsklage geschehen oder durch das Recht zur Minderung, dass ohnehin kraft Gesetzes besteht, weshalb dessen Feststellung nicht zweitrangig sein kann. Einen Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage als dem effektiveren Rechtsschutz gibt es in diesem Punkt nicht. Denn die Feststellung der Minderung stellt einen anderen Streitgegenstand dar als die Geltendmachung eines Instandsetzungsanspruches, weshalb es auch kein vor- und nachrangiges Verhältnis dieser (unterschiedlichen) Ansprüche gibt. Die Beklagten haben auch ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung der Höhe der berechtigten Minderung. Dieses Interesse leitet sich aus dem Gesichtspunkt ab, dass die Beklagten es nicht auf einen Räumungsrechtsstreit ankommen lassen müssen, um die Frage der Berechtigung der Minderung dem Grunde und der Höhe nach klären zu lassen, da dies mit dem Risiko des Verlustes der Wohnung verbunden ist, wenn eine überhöhte Minderung vorgenommen wurde. Diesem Risiko müssen sich die Beklagten nicht aussetzen.

Gegen die Begründetheit ...

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