(1) 1Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. 2Das Land, die Landkreise und die Gemeinden wirken bei der Förderung zusammen.

 

(2) 1Wohnungswirtschaftliche Belange der Gemeinden sollen berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich die Gemeinden angemessen an der Förderung beteiligen. 2Gemeinden sollen geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau überlassen und dabei die Anforderungen des kosten- und flächensparenden Bauens berücksichtigen. 3Das Land kann die Gewährung einer Förderung von der Mitwirkung der Gemeinde abhängig machen.

 

(3) 1Gemeinden und Landkreise können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen. 2Es bleibt ihnen unbenommen, eine Wohnraumförderung außerhalb dieses Gesetzes zu betreiben.

 

(4) 1Die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) kann auch mit eigenen Mitteln und mit Zustimmung der Landesregierung eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen; die Bestimmungen gelten entsprechend. 2Sie ist berechtigt, eine Wohnraumförderung mit bankeigenen Mitteln außerhalb dieses Gesetzes durchzuführen.

 

(5) 1Die oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen. 2Erfolgt eine Förderung nach Absatz 3 Satz 1 ausschließlich mit Mitteln einer Gemeinde oder eines Landkreises, trifft die Gemeinde oder der Landkreis die Bestimmung durch Satzung oder Organisationsverfügung.

 

(6) 1Gemeinden, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 als zuständige Stellen bestimmt sind, erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und der obersten Landesbehörde, die übrigen Gemeinden der Fachaufsicht des Landratsamtes, des Regierungspräsidiums und der obersten Landesbehörde.

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