(1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 WoFG vor dem 1. Januar 2003

 

1.

für nach den §§ 42 bis 45 II. WoBauG bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 II. WoBauG,

für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3 und § 87a Abs. 5 II. WoBauG,

für Tilgungserhöhungen § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 II. WoBauG,

für Kündigungen § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 II. WoBauG,

für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8 II. WoBauG;

 

2.

für nach § 88 II. WoBauG bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse § 88b Abs. 2 bis 4 II. WoBauG bis zum 31. Dezember 2008,

für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3 II. WoBauG.

 

(2) Folgende Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

Für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 WoBindG.

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