(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

 

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf in Textform gestellten[1] [Bis 31.12.2023: schriftlichen] Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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