Ein Kündigungswiderspruch ist kraft Gesetzes ausgeschlossen,

  • wenn der Mieter gekündigt hat,
  • wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist[1],
  • bei Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist[2],
  • bei möbliertem Wohnraum, der sich innerhalb der Vermieterwohnung befindet, sofern der Wohnraum nicht zu dauerndem Gebrauch für eine Familie überlassen ist[3],
  • bei einem Zeitmietvertrag i. S. v. § 575 BGB,
  • bei Mietverhältnissen über Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.[4]

Durch vertragliche Vereinbarung können die §§ 574 bis 574c BGB nicht ausgeschlossen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge