Der BGH führt zu diesen Härtgründen aus, dass ein hohes Alter des Mieters für sich allein nicht als "Härte" i. S. d. § 574 BGB zu bewerten ist. Vielmehr müsse das Gericht "weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels" treffen.[1] Maßgeblich ist insoweit, ob das hohe Alter in Verbindung mit einer Krankheit einem Wohnungswechsel entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder seelischen Zustands überhaupt nicht umziehen kann und keine Besserung abzusehen ist: Hier muss das Mietverhältnis in der Regel auf Dauer fortgesetzt werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden ist

  • 82-jähriger Mieter mit psychischen und organischen Erkrankungen und 20-jähriger Mietzeit[2]
  • 78-/82-jähriges Ehepaar mit verschiedenen Krankheiten und 50-jähriger Mietzeit[3]
  • 75-jähriger Mieter mit cerebralen Durchblutungsstörungen, 17-jähriger Mietzeit und geringem Einkommen von 2.200 DM[4]
  • 77-jähriger Mieter mit 40-jähriger Mietzeit[5]
  • 89-jähriger Mieter mit schlechtem Gesundheitszustand und 50-jähriger Mietzeit[6]
  • 92-jähriger Mieter mit 20-jähriger Mietzeit[7]
  • 83-jährige Mieterin mit 17-jähriger Mietzeit und einer Gehbehinderung[8]
  • 80-/82-jähriges Ehepaar mit 54-jähriger Mietzeit und einer Herzerkrankung[9]

Beruft sich der Mieter auf eine schwere Erkrankung als Härtegrund, hat sich das Gericht regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind. Ein solches Gutachten kann auch von Amts wegen eingeholt werden. Der Mieter hat seine Darlegungspflicht erfüllt, wenn er ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorlegt.[10]

 
Hinweis

Fortsetzung auf bestimmte Zeit

Hat der Mieter dagegen wegen seines Alters lediglich Schwierigkeiten bei der Ersatzraumsuche, so ist dem durch eine Fortsetzung des Mietvertrags auf bestimmte Zeit Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn eine Besserung der Krankheit zu erwarten ist oder wenn der Mieter erklärt, dass er noch so lange in der Wohnung bleiben wolle, bis ein Platz im Altersheim frei wird.[11]

[2] LG Stuttgart, WuM 1993 S. 46.
[3] LG Berlin, MM 1992 S. 21.
[4] LG Berlin, GE 1992 S. 153.
[5] LG Hamburg, DWW 1991 S. 189.
[6] LG Bonn, WuM 1990 S. 151.
[7] LG Berlin, MM 1990 S. 258.
[8] LG Koblenz, WuM 1990 S. 20.
[9] LG Düsseldorf, WuM 1991 S. 36.
[11] AG Nürnberg, WuM 1991 S. 39.

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